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Verordnung (EU) 2025/2041 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2025/2041 vom 23.10.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/2040 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Mai 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP des Rates 3 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
(3) Am 23. Oktober 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2040 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP angenommen.
(4) In dem Beschluss (GASP) 2025/2040 wird es für angemessen erachtet, die Liste der Güter auszuweiten, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem die Liste um Güter ergänzt wird, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie Güter hinzugefügt werden, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.
(5) Gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/2040 ist es angezeigt, die Liste der Ausfuhrbeschränkungen unterliegenden Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Schläuche/Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien, zu erweitern.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2040 werden weitere Beschränkungen für die Bereitstellung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, von Software mit bestimmten Verwendungen im Banken- und Finanzsektor und Dienste, die zur Stärkung der technologischen Kapazitäten von Belarus beitragen, und zwar der Erbringung bestimmter kommerzieller weltraumgestützter Dienste, bestimmter KI-Dienste sowie von Hochleistungsrechendiensten und Quanteninformatikdiensten, verhängt. Darüber hinaus erweitert der Beschluss (GASP) 2025/2040 den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen auf nicht nur technische, physikalische und chemische Untersuchung, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichen Fassung eingestuft ist, sondern auch auf andere Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.
(7) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, an dem Belarus beteiligt ist, sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen von einer zuständigen Behörde ex ante bewertet werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten von Belarus beiträgt. Der Beschluss (GASP) 2025/2040 sieht daher eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen erbrachten Dienste vor, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 unterliegen.
(8) Der Beschluss (GASP) 2025/2040 enthält Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung der in Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 4
(Stand: 31.10.2025)
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