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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bedingungen und Verfahren, unter denen die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen zugelassenen Forschenden Daten zur Verfügung stellen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2050 vom 09.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste mit ergänzenden Dateien zur VO (EU) 2022/2065

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG 1, insbesondere Artikel 40 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2065 enthält Vorschriften über den Datenzugang, den Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen gewähren müssen. Sie ermöglicht es insbesondere Forschenden, die ein Verfahren zum Nachweis, dass sie die in Absatz 8 des genannten Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen, abgeschlossen haben (im Folgenden "zugelassene Forschende"), einen solchen Zugang zu erhalten.

(2) Nach Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 muss zugelassenen Forschenden Zugang zu Daten gewährt werden, um sie bei der Untersuchung systemischer Risiken in der Union und bei der Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken zu unterstützen. Ihre Ergebnisse können einen wertvollen Beitrag zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 darstellen und die Rechenschaftspflicht der Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen fördern. Zweck dieser Verordnung ist es, die technischen Bedingungen und Verfahren festzulegen, die erforderlich sind, um einen solchen Zugang auf sichere und effiziente, für alle Koordinatoren für digitale Dienste einheitliche Weise zu ermöglichen, mit der darüber hinaus die Gleichbehandlung von Forschenden und Datenlieferanten gewährleistet wird.

(3) Damit der Datenzugangsprozess für alle Koordinatoren für digitale Dienste einheitlich und für alle Beteiligten klar und transparent ist, muss eine spezielle digitale Infrastruktur (im Folgenden "DSA-Datenzugangsportal") geschaffen werden. Das DSA-Datenzugangsportal sollte es Forschenden, Datenlieferanten und Koordinatoren für digitale Dienste ermöglichen, sich am Datenzugangsprozess zu beteiligen, Zugang zu einschlägigen Informationen wie den Angaben der speziellen Kontaktstellen zu erhalten und diese weiterzugeben sowie miteinander zu kommunizieren. Das DSA-Datenzugangsportal sollte nicht als eine der Zugangsmodalitäten betrachtet werden, die für die Gewährung des Zugangs zu den Daten aufgrund eines begründeten Verlangens zu verwenden sind.

(4) Datenlieferanten und Forschende, die sich am Datenzugangsprozess beteiligen möchten, sollten zu diesem Zweck ein Konto im DSA-Datenzugangsportal einrichten. Damit die Koordinatoren für digitale Dienste auf die über das DSA-Datenzugangsportal übermittelten Informationen zugreifen können, ohne dafür ein gesondertes Konto im Portal einrichten zu müssen, sollte das DSA-Datenzugangsportal mit dem aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2024/607 der Kommission 2 eingerichteten Informationsaustauschsystem AGORa interoperabel sein.

(5) Um die Transparenz des Datenzugangsprozesses für alle Beteiligten zu gewährleisten und die Wirksamkeit und Effizienz des Datenzugangsprozesses und die Einhaltung des Artikels 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 und der vorliegenden Verordnung zu überwachen, sollte das DSA-Datenzugangsportal automatische Benachrichtigungen in Bezug auf verschiedene Schritte und Aktualisierungen des Prozesses erzeugen.

(6) Zur Bereitstellung kohärenter Informationen über den Datenzugangsprozess an Forschende sollten die Koordinatoren für digitale Dienste über ihre Online-Schnittstellen Informationen über den Datenzugangsprozess, einschließlich Links zum DSA-Datenzugangsportal, zur Verfügung stellen und leicht zugänglich machen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, die Effizienz zu erhöhen und die Kommunikation zwischen allen am Datenzugangsprozess Beteiligten zu erleichtern, werden die Koordinatoren für digitale Dienste dazu angehalten, die Verwaltung von Informationen im Zusammenhang mit dem Datenzugangsprozess zu erleichtern, auch aus sprachlicher Sicht.

(7) Damit Forschende die Daten bestimmen können, die für die in Artikel 40

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