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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2059 der Kommission vom 30. September 2025 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste und anderer Dienste als Postdienste in Estland

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6542)
(Nur der estnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2059 vom 24.10.2025)


Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 1. April 2025 reichte die Republik Estland, vertreten durch das Finanzministerium, bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") ein; dies erfolgte im Namen von AS Eesti Post (im Folgenden "Eesti Post" oder "Antragsteller"), dem Unternehmen, das die im Antrag genannten Tätigkeiten durchführt. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 2 der Kommission enthält der Antrag die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses genannten Angaben.

(2) Der Antragsteller ist ein Postdienstleister in Estland und ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Eesti Post ist der einzige Universaldiensteanbieter in Estland 3. Der Antrag bezieht sich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung bestimmter Postdienste und andere Dienste als Postdienste gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2014/25/EU, die von dem Antragsteller im Hoheitsgebiet Estlands erbracht werden. Bei den Diensten handelt es sich, wie im Antrag beschrieben, um die Folgenden:

  1. inländische Paketzustelldienste (Standard- und Expressdienste);
  2. internationale (Standard- und Express-)Paketzustelldienste (eingehend, abgehend);
  3. Druck- und Verpackungsdienste;
  4. Dritt- und Viertlogistikdienste (internationales Geschäft).

(3) Im Hinblick auf die Kategorie "internationale (Standard- und Express-)Paketzustelldienste (eingehend, abgehend)" erklärte der Antragsteller nach mehrmaligem Austausch mit der Kommission, dass er nach einer Überprüfung der Kategorie internationale Expresspaketzustelldienste nicht mehr in den Antrag einbeziehen wolle 4. Daher betrifft der vorliegende Beschluss im Hinblick auf diese Kategorie von Diensten ausschließlich internationale Standardpaketzustelldienste (siehe Erwägungsgrund 22 und Abschnitt 3.2.1.3).

(4) In Bezug auf die Kategorie "internationale (Standard-)Paketzustelldienste" macht der Antragsteller geltend, dass diese Kategorie die Zustellung von Maxibriefen mit einem Sendungsinhalt von bis zu 2 kg umfasse, die unter die von Eesti Post erbrachten Universalpostdienste fielen, da diese Maxibriefe faktisch mit "sehr kleinen Paketen" 5, die international 6 zugestellt würden, gleichgesetzt werden könnten. Die Kommission teilt die Auffassung des Antragstellers, dass Maxibriefe und sehr kleine Pakete Teil demselben Markt zugehörig sein sollten; sie sollten jedoch von internationalen Standardpaketzustelldiensten unterschieden werden (siehe Abschnitt 3.2.1.4).

(5) Im Hinblick auf die Kategorie "Dritt- und Viertlogistikdienste (internationales Geschäft)" räumte der Antragsteller nach mehrmaligem Austausch mit der Kommission ein, dass die Richtlinie 2014/25/EU nicht mehr für Aufträge gilt, die für die Ausübung von Dritt- und Viertlogistikdiensten vergeben werden, und stimmte zu, dass der Anwendungsbereich der Ausnahme verringert und diese Kategorie aus dem Anwendungsbereich des Antrags gestrichen werden sollte 7. Daher ist diese Kategorie vom vorliegenden Beschluss nicht betroffen.

(6)

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(Stand: 28.10.2025)

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