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Verordnung (EU) 2025/2073 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Ersetzung der Anhänge a und B
(ABl. L 2025/2073 vom 17.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und f,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In den Anhängen A und B der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Insolvenzverfahren bzw. Verwalter aufgeführt, für die die genannte Verordnung gilt. In Anhang A sind die Insolvenzverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2015/848 aufgeführt, und Anhang B enthält die Liste der Verwalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der genannten Verordnung.
(2) Im Juli 2022 teilte die Slowakei der Kommission die jüngsten Änderungen ihres nationalen Rechts mit, mit denen ein neues präventives Restrukturierungsverfahren und eine neue Art von Verwaltern eingeführt wurden. Auf diese Mitteilung folgten Mitteilungen Estlands, Spaniens und Italiens im September 2022, Belgiens im Juli 2023, Maltas im September 2023 und Luxemburgs im Januar 2024, die sich alle auf jüngste Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften bezogen, mit denen neue Arten von Insolvenzverfahren oder Verwaltern eingeführt wurden. Diese neuen Arten von Insolvenzverfahren und Verwaltern entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/848 und deren Einführung und erfordern eine Änderung der Anhänge A und B jener Verordnung.
(3) Nach Übermittlung des Vorschlags der Kommission für diese Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat, gingen weitere Mitteilungen aus Bulgarien, Tschechien, Spanien und Frankreich ein, die sich auf jüngste Änderungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften bezogen, mit denen neue Arten von Insolvenzverfahren oder Verwaltern eingeführt wurden
(4) Nach Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 12. Mai 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(6) Die Verordnung (EU) 2015/848 sollte daher entsprechend geändert werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge A und B der Verordnung (EU) 2015/848 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Straßburg am 8. Oktober 2025.
2) Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/848/oj).
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