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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2084 der Kommission vom 17. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich der Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2084 vom 20.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe, auch Trägerstoffe, mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3) Die Unionslisten der Lebensmittelzusatzstoffe und die Spezifikationen für diese können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Quillajaextrakt (E 999) ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen.

(5) Am 11. Februar 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) als Emulgator in Aromen für mehrere Kategorien von Lebensmitteln gestellt. Anschließend machte die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Antrag den Mitgliedstaaten zugänglich.

(6) Quillajaextrakt (E 999) sorgt bei der Verwendung als Emulgator in sprühgetrockneten Aromen für die notwendige Emulgierung, Emulsionsstabilität und Geschmackskonservierung.

(7) Am 6. März 2019 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Quillajaextrakt (E 999) als Lebensmittelzusatzstoff sowie zur Sicherheit der vorgeschlagenen Ausweitung der Verwendung vor 4. Die Behörde legte einen Wert für die akzeptierbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) von 3 mg Saponinen/kg Körpergewicht fest. Keine der Expositionsschätzungen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen in dem verfeinerten markentreuen Szenario, das die Behörde für die Bewertung der Risiken in Bezug auf die Verwendung von Quillajaextrakt (E 999) ausgewählt hatte, lagen über der ADI von 3 mg Saponinen/kg Körpergewicht. Auch die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung von Quillajaextrakt als Lebensmittelzusatzstoff in Aromen gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Die Behörde empfahl, die in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen für Quillajaextrakt (E 999) zu ändern und die Höchstmengen für seine Verwendung als Saponine zu berechnen.

(8) Am 15. Dezember 2020 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer Daten zum zugelassenen Lebensmittelzusatzstoff Quillajaextrakt (E 999), um die zur Umsetzung der Empfehlungen der Behörde erforderlichen Daten zu erheben.

(9) Auf der Grundlage der durch interessierte Unternehmer übermittelten Daten ersuchte die Kommission die Behörde um ein wissenschaftliches Gutachten zur Bestätigung, dass die von den Unternehmern vorgelegten technischen Daten ausreichend belegen, dass die Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Quillajaextrakt (E 999) geändert werden sollten, um sie - wie von der Behörde empfohlen - mit den geltenden Standards in Einklang zu bringen.

(10) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 6. Februar 2024 5 empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für Blei, Quecksilber und Arsen im Lebensmittelzusatzstoff Quillajaextrakt (E 999) zu senken, Höchstgrenzen für Cadmium und Calciumoxalat, mikrobiologische Kriterien sowie einen Mindestgehalt an Saponinen, dem funktionellen Bestandteil, festzulegen, die CAS-Nummer in die Spezifikationen aufzunehmen und die Definition von Quillajaextrakt (E 999) zu ändern, um seine Zusammensetzung qualitativ besser zu beschreiben. Ferner empfahl die Behörde, die Höchstmengen für die Verwendung als Saponine zu berechnen.

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(Stand: 21.10.2025)

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