Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2162 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, den Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem

(ABl. L 2025/2162 vom 28.10.2025, ber. L 2026/90069)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste von Konformitätsbewertungsstellen zu prüfen. Die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte bestätigen, ob die in der genannten Verordnung und in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Daher ist es erforderlich, einen einheitlichen und soliden Rahmen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die von ihnen verwendeten Konformitätsbewertungssysteme, die von ihnen gemäß diesen Systemen durchgeführten Konformitätsbewertungen und die sich daraus ergebenden Konformitätsbewertungsberichte zu schaffen.

(2) Die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen, die qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste bewerten, der Konformitätsbewertungsbericht und das Konformitätsbewertungssystem sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Konformitätsbewertungsstellen können diese Anforderungen entweder unabhängig, im Rahmen einer gemischten Zertifizierung oder durch Beauftragung ordnungsgemäß akkreditierter Stellen erfüllen.

(3) Die Konformitätsbewertungsstellen, die für die Bewertung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste in Bezug auf die Ausstellung qualifizierter elektronischer Attributsbescheinigungen akkreditiert sind, sollten die Befugnis erhalten, den Konformitätsbewertungsbericht gemäß Artikel 45f Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auszustellen.

(4) Um zur Transparenz des Akkreditierungsprozesses beizutragen, sollte die Akkreditierungsurkunde, die einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ausgestellt wird, ausreichende Informationen enthalten, damit Dritte überprüfen können, ob die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle befugt ist, eine Konformitätsbewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 durchzuführen.

(5) Um die Integrität und Richtigkeit der Akkreditierungsurkunden zu wahren, sollten die nationalen Akkreditierungsstellen sicherstellen, dass diese Urkunden stets aktuelle Informationen enthalten.

(6) Zur Gewährleistung der Integrität des Akkreditierungsverfahrens kann die einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde für jeden qualifizierten Vertrauensdienst, für dessen Bewertung die Konformitätsbewertungsstelle akkreditiert wurde, jederzeit ausgesetzt oder widerrufen werden. Die Aussetzung oder der Widerruf kann nach einer Sanktionierung durch die nationale Akkreditierungsstelle erfolgen oder freiwillig durch die Konformitätsbewertungsstelle veranlasst werden.

(7) Für die Zwecke der Harmonisierung dieses Akkreditierungsrahmens sollte diese Verordnung auf etablierte Normen gestützt werden, die gängige Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sind.

(8) Zur Erhöhung der Transparenz sollten die Konformitätsbewertungsstellen die von ihnen ausgestellten Konformitätszertifikate öffentlich zugänglich machen. Die Konformitätszertifikate bestätigen die positiven Zertifizierungsentscheidungen der Konformitätsbewertungsstellen. Der Qualifikationsstatus wird dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten jedoch nur durch die Aufsichtsstelle gewährt oder widerrufen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion