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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für Erzeugerorganisationen, der Mitteilungspflichten in Bezug auf die Erzeugerpreise und der Umsetzung bestimmter Einfuhrmechanismen im Sektor Obst und Gemüse

(ABl. L 2025/2184 vom 04.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d und j, Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Mitteilung der Erzeugerpreise sowie der Werte und Mengen bestimmter eingeführter Erzeugnisse durch die Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.

(2) Um für mehr Klarheit zu sorgen und die Verwaltung der Erzeugerorganisationen zu harmonisieren und zu vereinfachen, sollten die Begriffsbestimmungen für länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen an die entsprechenden horizontalen Begriffsbestimmungen in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission 3 angeglichen werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass für die Zwecke der Anerkennung für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen dieselben Vorschriften gelten wie für deren länderübergreifende Äquivalente.

(3) Es muss klargestellt werden, dass eine Erzeugerorganisation, die für Erzeugnisse anerkannt ist, die ausschließlich zur Verarbeitung bestimmt sind, diese selbst in eigenen Anlagen oder in jenen einer Tochtergesellschaft verarbeiten oder an eine externe Verarbeitungseinrichtung liefern kann.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist eine der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen. Da die Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung in der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geregelt ist, ist es erforderlich, den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die gültige Methode zur Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 5 festgelegt ist, zu aktualisieren. Ebenso ist es notwendig, den Verweis auf die Rechtsgrundlage für die Methode zur Berechnung des Werts der vermarkteten Erzeugung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und ihrer Vereinigungen zu aktualisieren. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für die Genehmigung der operationellen Programme länderübergreifender Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden, da diese in der Verordnung (EU) 2021/2115 enthalten sind.

(5) Das immer häufigere Auftreten extremer Ereignisse wie Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann zu einem erheblichen Rückgang der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation führen. Verkauft die Erzeugerorganisation auch Erzeugnisse von nicht angeschlossenen Erzeugern, kann die Einhaltung des Anteils dieser Tätigkeit im Vergleich zur vermarkteten Erzeugung der Mitglieder die wirtschaftliche Gesamttätigkeit der Erzeugerorganisation übermäßig einschränken und ihre Anerkennung gefährden. Es ist daher notwendig, anerkannten Erzeugerorganisationen unter diesen extremen Umständen eine Ausnahme von der Berechnung des Werts ihrer vermarkteten Erzeugung zu ermöglichen, um ihre Stabilität zu gewährleisten.

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(Stand: 10.12.2025)

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