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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2185 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 hinsichtlich bestimmter Verfahren, der Berechnung pauschaler Einfuhrwerte und zusätzlicher Einfuhrzölle
(ABl. L 2025/2185 vom 04.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 174 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absätze 1 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, einschließlich Vorschriften für die Einreichung von Beihilfeanträgen und die Genehmigung operationeller Programme. Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden neue Vorschriften für die operationellen Programme von Erzeugerorganisationen festgelegt. Daher müssen die verbleibenden Bestimmungen über die Verwaltung solcher operationellen Programme aus der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gestrichen werden.
(2) Zur Vereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die pauschalen Einfuhrwerte wöchentlich festgelegt werden. Der pauschale Einfuhrwert sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Notierungen auf repräsentativen Einfuhrmärkten berechnet werden.
(3) Für die wirksame Anwendung der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es erforderlich, bestimmte Durchführungsbestimmungen zu vereinfachen und an die EU-Zolltarifliste des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft anzupassen.
(4) Da für bestimmte Erzeugnisse in bestimmten Zeiträumen zusätzliche Einfuhrzölle gelten können, müssen diese Zeiträume berücksichtigt werden, die in der EU-Zolltarifliste des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft festgelegt sind. Darüber hinaus sollten auch die Codes der Kombinierten Nomenklatur für Erzeugnisse aufgrund von Änderungen der Einreihungen aktualisiert werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
" Artikel 23 Anträge auf Anerkennung
Unbeschadet des Artikels 24 sehen die Mitgliedstaaten Verfahren für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor."
2. Artikel 38 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für jedes Erzeugnis und innerhalb der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Anwendungszeiträume setzt die Kommission jeden Dienstag einen pauschalen Einfuhrwert für jeden Ursprung fest.
Der pauschale Einfuhrwert entspricht der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten gewichteten Durchschnittsnotierung gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 abzüglich eines Pauschalbetrags von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.
Innerhalb der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Anwendungszeiträume gelten die pauschalen Einfuhrwerte ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung bis zur Festsetzung der nachfolgenden pauschalen Einfuhrwerte. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag der Kommission, so werden die pauschalen Einfuhrwerte am folgenden Arbeitstag festgesetzt."
3. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182
(Stand: 10.12.2025)
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