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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2197 der Kommission vom 30. Oktober 2025 über die Gleichwertigkeit des neuseeländischen Rechts- und Aufsichtsrahmens für Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2197 vom 31.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1011 wird ein gemeinsamer Rahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Investmentfonds in der Union verwendet werden.

(2) Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2018; Administratoren außerhalb der Union wurde ein Übergangszeitraum zugestanden, in dem Referenzwerte aus Drittstaaten in der Union verwendet werden dürfen. Dieser Übergangszeitraum wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2222 der Kommission 2 bis zum 31. Dezember 2025.

(3) Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums darf ein Referenzwert, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fällt und der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten in der Union nur dann verwendet werden, wenn der Referenzwert und der Administrator nach Erlass eines Gleichwertigkeitsbeschlusses der Kommission, nach Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Referenzwert-Administrators durch die Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ("ESMA") oder nach Übernahme eines Drittstaat-Referenzwerts durch von der Union zugelassene oder registrierte Administratoren in das von der ESMa geführte Register eingetragen sind.

(4) Ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird in Form eines Durchführungsbeschlusses gefasst, in dem die Kommission feststellt, dass der Rechts- und Aufsichtsrahmen eines Drittstaats in Bezug auf alle in diesem Drittstaat zugelassenen Administratoren den Anforderungen der genannten Verordnung gleichwertig ist. Bei der Bewertung dieser Gleichwertigkeit berücksichtigt die Kommission, ob der Rechtsrahmen und die Aufsichtspraxis des jeweiligen Drittstaats die Einhaltung der Grundsätze der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) für finanzielle Referenzwerte bzw. der IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen gewährleisten. Ferner muss die Kommission bewerten, ob diese verbindlichen Anforderungen in diesem Drittstaat laufend und wirksam beaufsichtigt und durchgesetzt werden.

(5) Referenzwerte wie der New Zealand Bank Bill Benchmark Rate ("BKBM") werden in Neuseeland verwaltet und in der Union von einer Reihe beaufsichtigter Unternehmen verwendet. Die Daten, die der Europäischen Kommission von der Financial Markets Authority ("FMA"), d. h. der neuseeländischen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte und zuständigen Behörde, sowie von der ESMa übermittelt wurden, belegen, dass die Verwendung des BKBM in der Union den Wert von 50 Mrd. EUR übersteigt, wodurch er als signifikanter Referenzwert in der Union gilt. Um sicherzustellen, dass Referenzwerte wie der BKBM, die von einem in Neuseeland zugelassenen oder registrierten Administrator bereitgestellt werden, nach Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2025 in der Union verwendet werden dürfen, hat die Kommission die Regelungen für Referenzwerte in Neuseeland einer Bewertung unterzogen.

(6) Der Rechtsrahmen für die Festlegung, Beaufsichtigung und Verwaltung von Referenzwerten in Neuseeland beinhaltet ein Optin-Lizenzierungssystem und überträgt der FMa Befugnisse zur Beaufsichtigung von Administratoren finanzieller Referenzwerte ("Referenzwert-Administratoren"). Referenzwert-Administratoren können gemäß Artikel 390 des Financial Markets Conduct Act 2013 (FMC-Gesetz) bei der FMa eine Marktdienstleistungslizenz beantragen und unterliegen damit den in diesem Gesetz festgelegten Regeln für Administratoren und Kontributoren.

(7) Nach Artikel 30

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