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Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust
(ABl. L 2025/2206 vom 05.11.2025)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ist ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Union. In ihrem EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im Zeitraum 2021 bis 2030 bekannte sich die Kommission erneut zu dem ehrgeizigen Ziel, die Zahl der Todesfälle und schweren Verletzungen auf den Straßen der Union bis 2050 auf annähernd Null ("Vision Null Verkehrstote") und mittelfristig bis 2030 um 50 % zu senken.
(2) Um die angestrebte Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu erreichen, forderten die Verkehrsminister der Mitgliedstaaten in der 2017 verabschiedeten Erklärung von Valletta zur Straßenverkehrssicherheit vom 29. März 2017, den Rechtsrahmen der Union für die Straßenverkehrssicherheit zu stärken und dabei einen besonderen Schwerpunkt darauf zu legen, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf den Fahrberechtigungsverlust von Gebietsfremden zusammenarbeiten müssen.
(3) Infolge der Freizügigkeit und des zunehmenden grenzüberschreitenden Straßenverkehrs werden Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust häufig von einem anderen Mitgliedstaat erlassen als dem, in dem der Fahrzeugführer seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder in dem der Führerschein ausgestellt wurde.
(4) Derzeit können andere Mitgliedstaaten als der, in dem der Fahrzeugführer seinen ordentlichen Wohnsitz hat oder als der Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat (im Folgenden "Ausstellungsmitgliedstaat"), gemäß ihrem nationalen Recht als Reaktion auf ein rechtswidriges Verhalten des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen führen dazu, dass die Gültigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht anerkannt und damit die Fahrerlaubnis der betroffenen Person, die einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegt, eingeschränkt wird. Der Geltungsbereich solcher Maßnahmen ist jedoch auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, in dem das rechtswidrige Verhalten stattgefunden hat, und sie bewirken lediglich, dass die Gültigkeit des Führerscheins in diesem Hoheitsgebiet nicht anerkannt wird. Daher wird ohne ein Tätigwerden des Ausstellungsmitgliedstaats dieser Führerschein in allen übrigen Mitgliedstaaten weiter anerkannt. Dies beeinträchtigt das Erreichen einer höheren Straßenverkehrssicherheit in der Union. Fahrzeugführer, die die Fahrberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat verlieren als dem Ausstellungsmitgliedstaat sollten sich den Auswirkungen dieser Maßnahme in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem das Delikt begangen wurde ("Deliktsmitgliedstaat"), nicht entziehen können.
(5) Um für alle Verkehrsteilnehmer in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen konkrete Vorschriften für die Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust festgelegt werden, die aufgrund von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden zum Fahrberechtigungsverlust führenden Delikten von einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden als dem, der den Führerschein der der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust unterliegenden Person ausgestellt hat.
(6) Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte jedoch nicht die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Begriffsbestimmung und Rechtsnatur von Verkehrsdelikten sowie über deren mögliche Rechtsfolgen erforderlich machen. Insbesondere sollte die Umsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust in dem Ausstellungsmitgliedstaat unabhängig davon gelten, ob der Deliktsmitgliedstaat die nationalen Maßnahmen als verwaltungs- oder als strafrechtlich einstuft. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollten die Mitgliedstaaten ihre internen Verfahren innerhalb ihrer nationalen Rechtsvorschriften festlegen, um die schnellstmögliche und effizienteste Umsetzung dieser Richtlinie zu erreichen.
(7) Diese Richtlinie sollte die Vorschriften über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie über die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen in Strafsachen unberührt lassen. Des Weiteren sollte sie nicht die Möglichkeit der Justizbehörden der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die von ihnen erlassenen Entscheidungen zu vollstrecken; dies gilt insbesondere für strafrechtliche Entscheidungen. Insbesondere sollte diese Richtlinie die sich aus den Rahmenbeschlüssen 2005/214/JI 3 und 2008/947/JI 4 des Rates ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU 5, 2012/13/EU 6, 2013/48/EU 7
(Stand: 28.11.2025)
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