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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2241 der Kommission vom 5. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich der Fleischuntersuchung bei Rindern, Schafen und Ziegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2241 vom 06.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 2 enthält einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung von amtlichen Kontrollen und Maßnahmen in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, darunter auch für die Fleischuntersuchung.
(2) In Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind Verfahren der Fleischuntersuchung für andere Rinder als solche unter acht Monaten und für andere Rinder als solche unter 20 Monaten vorgesehen, wenn sie in einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Mitgliedstaat oder Zonen von Mitgliedstaaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 gehalten wurden und in ihrem ganzen Leben keinen Zugang zu Weideland hatten. Insbesondere ist in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorgesehen, dass diese Tiere einer Besichtigung des Magen-Darm-Trakts, des Mesenteriums, der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten (Lnn. gastrici, mesenterici, craniales und caudales) und einem Durchtasten der Lymphknoten der Magengegend und der Mesenteriallymphknoten unterzogen werden.
(3) Laut einem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu den Gefahren für die öffentliche Gesundheit, denen durch die Untersuchung von Fleisch (Rinder) zu begegnen ist 4
(Stand: 14.11.2025)
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