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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2243 der Kommission vom 6. November 2025 mit detaillierten Spezifikationen für die funktionalen Anforderungen an eFTI-Plattformen gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2243 vom 07.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 sind die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten verpflichtet, gesetzlich vorgeschriebene Informationen zu akzeptieren, wenn diese von den betroffenen Unternehmen im Einklang mit den Anforderungen der genannten Verordnung elektronisch zur Verfügung gestellt werden - d. h. über Plattformen für elektronische Frachtbeförderungsinformationen (electronic Freight Transport Information, eFTI), die im Einklang mit den Anforderungen der genannten Verordnung zertifiziert sind.
(2) Die betroffenen Unternehmen sowie Anbieter von IKT-Lösungen sollten IKT-Lösungen, die derzeit im Verkehrs- und Logistiksektor, z.B. für die Verwaltung interner Geschäftsabläufe und die Kommunikation mit Geschäftspartnern in der Lieferkette, genutzt werden, im Rahmen der Entwicklung von eFTI-Plattformen flexibel weiterverwenden können. Wird auf bestehenden Lösungen aufgebaut, könnten eFTI-Plattformen schneller und kosteneffizienter entwickelt werden und die betroffenen Unternehmen elektronische Frachtbeförderungsinformationen rascher und umfassender anwenden - ohne beträchtliche Investitionen in Technologie oder erhebliche Belastungen für Geschäftsabläufe.
(3) Nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1056 ist ein Zertifizierungsverfahren für eFTI-Plattformen einzurichten, in dessen Rahmen die Erfüllung der Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet wird. Sobald die entsprechende Bescheinigung von einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in einem der Mitgliedstaaten akkreditiert ist, ausgestellt wurde, ist sie in allen Mitgliedstaaten gültig. Die gemeinsamen detaillierten funktionalen und technischen Spezifikationen für die Arbeitsweise der eFTI-Plattformen, die in der vorliegenden Verordnung enthalten sind, sollten der Kommission ermöglichen, zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1056 detaillierte Vorschriften zur Gewährleistung einer einheitlichen Konformitätsbewertung im Rahmen der Zertifizierung von eFTI-Plattformen zu erlassen.
(4) Die Sensibilität gewerblicher Daten ist nach wie vor ein wichtiger Faktor für die Bereitschaft von Unternehmen, elektronische Daten zu teilen. Um das Vertrauen der betroffenen Unternehmen zu stärken, sollten die Anforderungen an die eFTI-Plattformen gewährleisten, dass die von den Unternehmen auf eFTI-Plattformen gespeicherten Daten den zuständigen Behörden nur über sichere und authentifizierte Verbindungen zu den von den zuständigen Behörden genutzten Systemen zur Verfügung gestellt werden. Zudem sollten die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Daten auf jene Informationsanforderungen beschränkt sein, die in von den zuständigen Behörden gemäß den funktionalen und technischen Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission 3 übermittelten Anträgen auf Zugang zu eFTI-Daten genannt sind. Aus demselben Grund sollten die betroffenen Unternehmen über alle Anträge der zuständigen Behörden auf Zugang zu den von ihnen auf der eFTI-Plattform gespeicherten Daten und über etwaige Folgemitteilungen informiert werden, auch mittels Benachrichtigungen in Echtzeit.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 wurden gemeinsame Verfahren und detaillierte Regeln für den Zugang zu von den betroffenen Unternehmen auf eFTI-Plattformen gespeicherten Informationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden festgelegt. Dazu gehören spezifische funktionale und technische Anforderungen an die Kommunikation zwischen den von den zuständigen Behörden genutzten IKT-Systemen und den eFTI-Plattformen. Um die Interoperabilität und die nahtlose Kommunikation zwischen den von den zuständigen Behörden genutzten Systemen und den eFTI-Plattformen zu gewährleisten, sollten die gemeinsamen funktionalen und technischen Anforderungen an die eFTI-Plattformen mit jenen vereinbar sein, die für die von den zuständigen Behörden genutzten Systeme gelten.
(Stand: 01.12.2025)
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