Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund |
![]() |
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission vom 5. November 2025 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7559)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2256 vom 10.11.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/2361 - ABl. L 2025/2361 vom 21.11.2025;
Beschl. (EU) 2025/2406 - ABl. L 2025/2406 vom 27.11.2025;
Beschl. (EU) 2025/2483 - ABl. L 2025/2483 vom 08.12.2025;
Beschl. (EU) 2025/2562 - ABl. L 2025/2562 vom 16.12.2025;
Beschl. (EU) 2025/2659 - ABl. L 2025/2659 vom 30.12.2025 A;
Beschl. (EU) 2026/105 - ABl. L 2026/105 vom 15.01.2026;
Beschl. (EU) 2026/243 - ABl. L 2026/243 vom 30.01.2026;
Beschl. (EU) 2026/309 - ABl. L 2026/309 vom 09.02.2026;
Beschl. (EU) 2026/365 - ABl. L 2026/365 vom 18.02.2026;
Beschl. (EU) 2026/461 - ABl. L 2026/461 vom 27.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Newcastle-Krankheit fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Des Weiteren ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Bekämpfung der darin gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere ist in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Newcastle-Krankheit fällt, in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet und bestimmte darin anzuwendende Maßnahmen festlegt. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(4) Polen hat die Kommission über die Seuchenlage in Bezug auf Newcastle-Krankheit in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet. Ab September 2024 und während des gesamten Jahres wurden in diesem Mitgliedstaat Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Betrieben festgestellt, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, hauptsächlich in den Woiwodschaften Podlachien und Masowien. Diese Ausbrüche betrafen Betriebe und Geflügelkategorien wie Masthähnchen, in denen nicht routinemäßig gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde. Nach diesen Ausbrüchen hat die zuständige Behörde Polens die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen.
(Stand: 03.03.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion