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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2562 der Kommission vom 11. Dezember 2025 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8819)
(Nur der polnische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2562 vom 16.12.2025)


Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Newcastle-Krankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen beim Handel innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Newcastle-Krankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Newcastle-Krankheit fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Newcastle-Krankheit. Insbesondere ist in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen, dass die zuständige Behörde im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Newcastle-Krankheit fällt, in einem Betrieb unverzüglich eine Sperrzone einrichtet und bestimmte darin anzuwendende Maßnahmen festlegt. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung muss diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 der Kommission 3 wurde gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Polen. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2256 die von Polen nach Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Zonen gemäß der genannten delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkten beibehalten werden müssen.

(4) Nach neuen Ausbrüchen der Newcastle-Krankheit in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2256 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2483 4 der Kommission geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2483 hat Polen der Kommission drei neue Ausbrüche der Newcastle-Krankheit in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den Woiwodschaften Lebus und Großpolen gemeldet.

(6) Nach diesen drei neuen Ausbrüchen haben die zuständigen Behörden Polens die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

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(Stand: 17.12.2025)

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