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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2274 der Kommission vom 12. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1487 hinsichtlich der Annahme des Arbeitsprogramms für die schrittweise Überprüfung von Safenern und Synergisten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2274 vom 13.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1487 der Kommission 2 wurden die Datenanforderungen für die Genehmigung von Safenern und Synergisten festgelegt und ein Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der bereits auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten erstellt. Mit diesem Arbeitsprogramm soll dafür gesorgt werden, dass alle bereits auf dem Markt befindlichen Safener und Synergisten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 innerhalb von fünf Jahren nach seiner Annahme schrittweise überprüft und genehmigt werden können.

(2) Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1487 auf elektronischen Wege eine Liste aller Stoffe und Zubereitungen veröffentlicht, von denen bekannt ist, dass sie als Safener oder Synergisten in Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, die am 19. Juni 2024 in mindestens einem Mitgliedstaat zugelassen waren.

(3) Interessierte Parteien haben bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1487 Meldungen über weitere möglicherweise zum 19. Juni 2024 als Safener oder Synergisten in Pflanzenschutzmitteln verwendete Stoffe oder Zubereitungen eingereicht, und die Mitgliedstaaten und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") haben der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung Stellungnahmen zu den eingegangenen Meldungen vorgelegt.

(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1487 die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Liste aktualisiert und dabei den von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und den von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen Rechnung getragen. Mit der Aktualisierung der Liste wird sichergestellt, dass alle Safener und Synergisten ermittelt werden, die am 19. Juni 2024 in Pflanzenschutzmitteln verwendet wurden, und ihre Aufnahme in das Arbeitsprogramm geprüft wird.

(5) Interessierte Parteien haben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1487 beantragt, dass die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe in das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung aufgenommen werden.

(6) Die Kommission hat die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/1487 von den interessierten Parteien eingereichten Meldungen und von den Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Stellungnahmen sowie die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung von den interessierten Parteien gestellten Anträge auf Aufnahme bewertet. Diese Bewertung hat ergeben, welche Safener und Synergisten für eine Aufnahme in das Arbeitsprogramm in Betracht kommen.

(7) Die Kommission nimmt gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1487 das Arbeitsprogramm an, indem sie Anhang I der genannten Verordnung aktualisiert und dabei die in das Arbeitsprogramm aufgenommenen Safener und Synergisten festlegt und für jeden von ihnen einen berichterstattenden Mitgliedstaat und einen mitberichterstattenden Mitgliedstaat benennt.

(8) Die Verordnung (EU) 2024/1487 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Das Arbeitsprogramm für die schrittweise Überprüfung der bereits in Pflanzenschutzmitteln verwendeten Safener und Synergisten wird angenommen.

Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1487 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2025

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/1487

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(Stand: 17.11.2025)

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