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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2277 der Kommission vom 12. November 2025 zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/477 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom in Belgien mit Ausnahme von in den Kernkraftwerken Doel 4 und Tihange 3 erzeugtem Strom
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7575)
(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2277 vom 13.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. Juli 2024 ersuchte das Königreich Belgien die Kommission gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") festzustellen, dass die genannte Richtlinie nicht für die Tätigkeiten von Luminus, Norther und Ørsted (im Folgenden "Antragsteller") in Bezug auf die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom in Belgien gilt. Der Antrag betraf nicht die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus den Kernkraftwerken Doel 4 und Tihange 3.
(2) Auf diesen Antrag hin erließ die Kommission am 6. März 2025 den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/477 2 (im Folgenden "Beschluss").
(3) Wie in Erwägungsgrund 13 des Beschlusses ausgeführt, berücksichtigte die Kommission bei der Bewertung der Frage, ob die relevanten Tätigkeiten auf den betroffenen Märkten unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, den Marktanteil der wichtigsten Unternehmen, die in der Erzeugung von und im Großhandel mit Strom in Belgien tätig sind, sowie das Bestehen und den Umfang der Förderung der Erzeugung von und des Großhandels mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen durch öffentliche Regelungen in Belgien.
(4) Im Beschluss präzisierte die Kommission, dass sie die über 2025 hinaus verlängerte Beihilferegelung für die Kernkraftwerke Doel 4 und Tihange 3 nicht analysierte ( Erwägungsgrund 22 und Fußnote 12 des Beschlusses). In Bezug auf die übrigen Beihilferegelungen stellte die Kommission in Erwägungsgrund 35 des Beschlusses fest, dass die Erzeugung von und der Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Quellen mit gleichbleibenden und gesetzlich festgelegten Prämien subventioniert werden und einen gesonderten Markt bilden. Die Kommission gelangte zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 20 des Beschlusses angeführten Entscheidungen. In den Erwägungsgründen 28 und 40 des Beschlusses wird jedoch stattdessen auf Erwägungsgrund 18 verwiesen. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/477 in Bezug auf diesen Fehler entsprechend zu berichtigen.
(5) In der Marktanalyse des Beschlusses werden in Abschnitt 3.2.3.2 Faktoren wie Marktanteile und Werte der Marktkonzentration analysiert. In Abschnitt 3.2.3.3 wird der von Stromimporten ausgeübte Wettbewerbsdruck analysiert, und in Abschnitt 3.2.3.4 werden die Unternehmen beschrieben, die auf dem gesamten Markt für die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom in Belgien tätig sind, einschließlich der Auftraggeber. Insbesondere wird in den Erwägungsgründen 57 bis 64 des Beschlusses die Analyse der Kommission dargelegt, ob öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf Engie haben könnten.
(6) Engie war nicht Teil des Antrags. Das Königreich Belgien wies darauf hin, dass Engie nicht auf den europäischen Plattformen für die Vergabe öffentlicher Aufträge aktiv sei, da das Unternehmen seiner Ansicht nach nicht unter die Richtlinie 2014/25/EU falle ( Erwägungsgrund 57 des Beschlusses). Angesichts der zum Zeitpunkt des Beschlusses verfügbaren Informationen vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass Engie als Auftraggeber im Sinne des Artikels 4
(Stand: 28.11.2025)
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