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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2279 der Kommission vom 13. November 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2279 vom 14.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Bedingungen in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 31. August 2021 bzw. 31. Januar 2022 als nach der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2013 der Kommission 3 wurde Phosphin freisetzendes Aluminiumphosphid vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung zudem bis zum 30. Juni 2025 als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 genehmigt.

(3) Am 26. Februar 2020 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14, 18 und 20 (im Folgenden "Anträge") gestellt.

(4) Die bewertende zuständige Behörde Deutschlands teilte der Kommission am 25. Mai 2020 (in Bezug auf die Anträge für die Produktarten 14 und 18) bzw. am 16. Juni 2020 (in Bezug auf den Antrag für die Produktart 20) mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

(5) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(6) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(7) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1284 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 auf den 31. Juli 2024 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anträge bleibt.

(8) Wegen Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 14 und 18 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/732 der Kommission 5 nochmals verschoben, und zwar auf den 31. Januar 2026.

(9) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/461 der Kommission 6

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(Stand: 10.12.2025)

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