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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2281 der Kommission vom 13. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2470 in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung von Gesichtsbildern, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind
(ABl. L 2025/2281 vom 14.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/816 wurde ein zentralisiertes System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten eingerichtet, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN). Dieses System ermöglicht es der Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder einer anderen zuständigen Behörde, umgehend und effizient festzustellen, welche Mitgliedstaaten über Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen verfügen.
(2) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission 2 legt die Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und Implementierung des ECRIS-TCN erforderlich sind, fest, einschließlich der technischen Spezifikationen für alphanumerische Daten und Fingerabdruckdaten.
(3) Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist für die Entwicklung des ECRIS-TCN, einschließlich der Ausarbeitung und Anwendung der jeweiligen technischen Spezifikationen und der Erprobung, sowie für das Betriebsmanagement des Systems zuständig.
(4) Zur Gewährleistung der Interoperabilität öffentlicher Dienste auf Unionsebene sollte die Architektur des ECRIS-TCN dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 4 und (EU) 2019/818 5 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Dieser Rahmen umfasst einen gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/818 Templates von Gesichtsbildern, einschließlich in das ECRIS-TCN eingegebener Templates von Gesichtsbildern, speichert, wodurch die Abfrage anhand biometrischer Daten in verschiedenen Informationssystemen der Union ermöglicht wird.
(5) Damit die Zentralbehörden Gesichtsbilder in das ECRIS-TCN eingeben können, müssen technische Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verarbeitung der Gesichtsbilder festgelegt werden.
(6) Bis zum Inkrafttreten des in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/816 vorgesehenen delegierten Rechtsakts sollten Gesichtsbilder nicht für die Abfrage des Systems verwendet werden. Ihre Verwendung sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 derzeit darauf beschränkt sein, die Identität eines Drittstaatsangehörigen, der infolge eines Abgleichs von alphanumerischen Daten oder Fingerabdruckdaten identifiziert wurde, nachzuweisen, und die Aufdeckung von Mehrfachidentitäten in den interoperablen IT-Systemen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 zu ermöglichen.
(7) Die Datenqualität ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Richtigkeit von Daten, die zu den grundlegenden Datenschutzgrundsätzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zählt. Die Qualität der gespeicherten Gesichtsbilder wirkt sich auf das ordnungsgemäße Funktionieren aller darauf basierenden automatisierten Abgleichverfahren sowie auf die Sichtprüfung bei dem Nachweis einer Identität gemäß Artikel 6
(Stand: 28.11.2025)
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