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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2289 der Kommission vom 13. November 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Formats für die Meldung von Daten sowie der Bewertungsmethoden und operativen Bedingungen in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von Altbatterien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2289 vom 21.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG 1, insbesondere Artikel 76 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die gemäß dem genannten Absatz erhobenen Daten für jedes Kalenderjahr in einem von der Kommission festzulegenden Format zu veröffentlichen und der Kommission zu melden. Durch das Format soll sichergestellt werden, dass die gemeldeten Daten eine solide Grundlage bieten, um die Erreichung der Mindestzielvorgaben für die Sammlung sowie die Erreichung der Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung zu überprüfen und zu überwachen.
(2) Gemäß Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 muss den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 des genannten Artikels bereitgestellten Daten ein Qualitätskontrollbericht beigefügt werden.
(3) Die Vergleichbarkeit der Datenberichte und der Qualitätskontrollberichte muss sichergestellt werden, damit die Kommission die gemeldeten Daten gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542, einschließlich der Organisation der Datenerhebung, der in den Mitgliedstaaten verwendeten Datenquellen und Methoden sowie der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit, Aktualität und Kohärenz dieser Daten, prüfen kann.
(4) Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten sollten es der Kommission ermöglichen zu bewerten, ob es aufgrund von Marktentwicklungen, insbesondere hinsichtlich Batterietechnologien mit Auswirkungen auf die Art der wiedergewonnenen Materialien und die bestehende und voraussichtliche Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium oder Nickel und mit Blick auf den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angezeigt ist, die Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz und die stoffliche Verwertung zu überarbeiten. Darüber hinaus sollten diese Daten der Kommission ermöglichen, Marktentwicklungen mit Auswirkungen auf die Art der Materialien, die wiedergewonnen werden können, und den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich neuer Technologien bei der Abfallbewirtschaftung, zu bewerten. Um zu bewerten, ob es angezeigt ist, Anhang XII Teil C und Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 zu überarbeiten, ist es daher erforderlich, dass im Hinblick auf die stoffliche Verwertung zusätzliche Informationen über Materialien und im Hinblick auf die Recyclingeffizienz zusätzliche Informationen über die chemischen Zusammensetzungen von Batterien vorliegen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2023/1542 verwenden die Mitgliedstaaten das Meldeformat gemäß Anhang I Tabellen 1 bis 5 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Daten werden für jede der in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Batteriekategorien separat gemeldet und müssen nach der chemischen Zusammensetzung der Batterien aufgeschlüsselt werden.
(3) Für die Zwecke der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1542 verwenden die Mitgliedstaaten das Meldeformat gemäß Anhang I Tabellen 6 und 7 der vorliegenden Verordnung.
(4) Die Daten zur Recyclingeffizienz werden für die in den Zielvorgaben für Recyclingeffizienzen in Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten chemischen Zusammensetzungen von Batterien gemeldet. Die Daten für die stoffliche Verwertung werden für die in den Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung in Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Materialien gemeldet.
(Stand: 21.11.2025)
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