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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2301 der Kommission vom 14. November 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2301 vom 17.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Deltamethrin wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis zum 30. September 2023 genehmigt.
(2) Am 27. und 29. März 2022 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 21. Juni 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde Schwedens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung unterzieht die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung einer umfassenden Bewertung.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung des Wirkstoffs und übermittelt sie der Kommission.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1088 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 31. März 2026 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anträge bleibt.
(7) Am 5. Juni 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, die Bewertung verzögere sich, da mehr Zeit für Studien zur Bewertung der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Deltamethrin und der Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften benötigt werde. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung Mitte 2026 übermitteln kann.
(8) Aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Prüfung der Anträge abgeschlossen werden kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für Deltamethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. März 2028 verschoben werden.
(9) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Deltamethrin vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 25.11.2025)
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