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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2302 der Kommission vom 14. November 2025 zur Ermächtigung von sechs Mitgliedstaaten, zum Schutz des kulturellen Erbes ein Sulfurylfluorid enthaltendes Biozidprodukt zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7583)
(Nur der deutsche, französische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2025/2302 vom 18.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ermächtigung ..., mit in situ hergestelltem Stickstoff zuzulassen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sulfurylfluorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Sulfurylfluorid galt daher gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bis zum 31. Dezember 2018 als zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt. Am 28. Juni 2017 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission 3 heißt es, dass nicht festgestellt werden konnte, ob Sulfurylfluorid die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt und ob die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllt sind, und dass folglich die Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nicht erneuert wurde.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 stellte Deutschland am 4. Dezember 2024 bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahme von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, in dem es die Zulassung des Biozidprodukts "Vikane" zum Schutz des kulturellen Erbes, insbesondere zum Schutz großer, nicht beweglicher Gegenstände des Kulturerbes mit Bauteilen aus Holz wie Kirchen, Windmühlen und anderen historischen Gebäuden, beantragte. Zusammen mit Deutschland reichten fünf weitere Mitgliedstaaten ähnliche Anträge ein (im Folgenden die "ersuchenden Mitgliedstaaten"): am 31. März 2025 Österreich, am 14. April 2025 Schweden, am 22. April 2025 Frankreich, am 30. April 2025 die Niederlande und am 9. Mai 2025 Belgien.

(4) "Vikane" ist ein Biozidprodukt der Produktart 8 (Holzschutzmittel) gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, das Sulfurylfluorid als Wirkstoff enthält und zur Verwendung in Form von Begasung durch geschultes Fachpersonal bestimmt ist.

(5) Es gibt ein breites Spektrum von Schadorganismen, von Insekten bis hin zu Mikroorganismen, die das kulturelle Erbe schädigen können. Einige Insektenarten, die Holz als Nahrungsmittelquelle verwenden, können schwere Schäden im Bauholz verursachen und müssen kontrolliert werden. Die Verfahren zur Erhaltung des kulturellen Erbes beruhen auf der Vermeidung von Schäden und der möglichst weitgehenden Erhaltung von Originalmaterial. Holzbohrende Insekten können wertvolle Baustoffe (z.B. Balken, Dielen, Wand- und Deckenbekleidungen) und Holzfertigteile (z.B. eingebaute Schränke, Kirchenaltäre) schwer beschädigen. Starker Insektenbefall kann auch die Struktur eines Gebäudes bedrohen, wenn Bauholz in einem nicht mehr vertretbaren Maße geschwächt wird. Ohne angemessene Behandlung können Gebäude irreparabel beschädigt werden, sodass ein großes Risiko für das kulturelle Erbe entsteht.

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(Stand: 25.11.2025)

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