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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 der Kommission vom 14. November 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2303 vom 10.12.2025)


Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2018/1624


Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission 2 sind das Verfahren sowie die mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen für Institute festgelegt. Seit der Annahme dieser Verordnung haben die Abwicklungsbehörden Erfahrungen im Bereich der Abwicklungsplanung gesammelt und die Richtlinie 2014/59/EU wurde geändert. Angesichts dieser Erfahrungen und um die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie zu berücksichtigen, ist es erforderlich, die zur Bereitstellung von Informationen für die Abwicklungsplanung mindestens auszufüllenden Meldebögen zu aktualisieren.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 werden ein Verfahren und Regularien zu den mindestens auszufüllenden Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für Abwicklungsbehörden durch die Institute eingeführt, mit denen die Abwicklungsbehörden diese Informationen unionsweit einheitlich erfassen können und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert wird. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein harmonisiertes Vorgehen bei der Erfassung dieser Informationen nur teilweise erreicht wurde. Aus diesem Grund muss die Durchführungsverordnung überarbeitet werden, um die Harmonisierung der Meldepflichten in der gesamten Union auf der Grundlage überarbeiteter Vorlagen zu fördern, die den Anforderungen der Abwicklungsbehörden in kohärenter Weise besser gerecht werden. Dies sollte die Abwicklungsbehörden nicht daran hindern, zusätzliche Informationen einzuholen, die sie für die Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen oder die Festlegung vereinfachter Informationspflichten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/59/EU für erforderlich halten.

(3) Um sicherzustellen, dass die Gruppenabwicklungspläne die betroffene Gruppe wirksam abdecken, sollten die den Unionsmutterunternehmen auferlegten Berichtspflichten nicht nur auf Abwicklungseinheiten beschränkt werden, sondern auch andere relevante Rechtsträger betreffen. Diese Relevanz sollte jedoch angemessen abgegrenzt werden, um Unternehmen von der Meldung auszunehmen, die für die Gruppe nicht relevant oder nicht systemrelevant sind. Zu diesem Zweck sollten Schwellenwerte festgelegt werden, um diejenigen Rechtsträger der Gruppe zu ermitteln, denen Meldepflichten für die Abwicklung auferlegt werden sollten. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die Richtlinie 2014/59

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(Stand: 30.12.2025)

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