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Regelwerk, EU 2025, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2321 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Toleranzzeitraums für Spuren von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7640)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2321 vom 19.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission wurden die Regeln für die Rücknahme vom Markt von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnenen Erzeugnissen (im Folgenden "genetisch verändertes Material") festgelegt.

(2) In den genannten Entscheidungen wurde ein Übergangszeitraum von fünf Jahren festgelegt, während dessen Lebensmittel und Futtermittel, die das genetisch veränderte Material enthalten, daraus bestehen oder daraus gewonnen wurden, auf den Markt gebracht werden dürfen, sofern das Vorhandensein dieses Materials zufällig oder technisch unvermeidbar ist und sein Gehalt nicht mehr als 0,9 % beträgt. Mit dem Übergangszeitraum sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass geringfügige Spuren dieses genetisch veränderten Materials manchmal in der Lebensmittelkette und der Futtermittelkette vorhanden sein können, selbst nachdem der Zulassungsinhaber, die Bayer CropScience AG, den Verkauf von Saatgut aus den genetisch veränderten Organismen eingestellt hat und Maßnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Lebens- und Futtermitteln zu verhindern.

(3) Die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG enthalten außerdem Maßnahmen, die die Bayer CropScience AG zur Gewährleistung der wirksamen Rücknahme des genetisch veränderten Materials vom Markt durchführen musste, und es wurden darin Berichtspflichten für den Adressaten festgelegt.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/69/EU der Kommission 5 wurde der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2016 verlängert und die Toleranzgrenze für das Vorhandensein des genetisch veränderten Materials in Lebens- und Futtermitteln auf 0,1 % Massenanteil gesenkt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2268 der Kommission 6 wurde der Übergangszeitraum erneut verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2019, mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1562 der Kommission 7 wurde er bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/736 der Kommission 8 wurde er bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission 9 wurden die Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich des Adressaten geändert, und zwar wurde dieser von Bayer CropScience AG in BASF SE geändert.

(6) Im November 2024 berichtete BASF Belgian Coordination center CommV, eine Zweigniederlassung von BASF SE, dass trotz der ergriffenen Maßnahmen in den letzten Jahren - mit weiterhin rückläufiger Tendenz - nach wie vor geringfügige Spuren des genetisch veränderten Materials in Rapserzeugnissen festgestellt worden seien. Diese noch immer vorhandenen Spuren könnten mit der Biologie des Rapses erklärbar sein, da die Samen lange Zeit ruhen können, sowie mit den praktischen Verfahren, die bei der Ernte der Samen angewandt wurden und eine unbeabsichtigte Freisetzung bewirkt haben können, deren Umfang zum Zeitpunkt der Annahme der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG sowie der Durchführungsbeschlüsse 2012/69/EU, (EU) 2016/2268, (EU) 2019/1562 und (EU) 2022/736 schwer abzuschätzen war.

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