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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2323 der Kommission vom 11. November 2025 nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/2323 vom 14.11.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 1, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 muss die Kommission jedes Jahr die Mitgliedstaaten bestimmen, die Migrationsdruck ausgesetzt sind, für die die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder die sich in einer ausgeprägten Migrationslage befinden. Bis zum 15. Oktober 2025 und danach jedes Jahr nimmt die Kommission den Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht an und erlässt einen Beschluss zur Bestimmung dieser Mitgliedstaaten.

(2) Um festzustellen, ob ein bestimmter Mitgliedstaat Migrationsdruck ausgesetzt ist, für ihn die Gefahr von Migrationsdruck besteht oder er sich in einer ausgeprägten Migrationslage befindet, hat die Kommission eine Bewertung auf der Grundlage des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts 2 und der in den Artikeln 9 und 10 der genannten Verordnung aufgeführten Elemente durchgeführt. Zu diesem Zweck hat die Kommission ein Verfahren entwickelt, das Druck als die Entstehung unverhältnismäßiger Verpflichtungen in einem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Gesamtlage der Migration in der Union definiert. Dieses Verfahren wurde mit den Mitgliedstaaten eingehend erörtert. Um zu bestimmen, was unverhältnismäßige Verpflichtungen darstellt, wird die Situation jedes Mitgliedstaats mit der Gesamtlage in der Union verglichen 3.

(3) Bei der Bewertung wird ein Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 berücksichtigt, um die Mitgliedstaaten zu ermitteln, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 und der Definition von "Migrationsdruck" gemäß Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2024/1351 einem Migrationsdruck oder der Gefahr von Migrationsdruck ausgesetzt sind. Gemäß der Definition des Begriffs "ausgeprägte Migrationslage" in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2024/1351 und um die kumulative Wirkung der derzeitigen und früheren jährlichen Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen einzubeziehen, wird bei der Bewertung einer ausgeprägten Migrationslage der Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2025 berücksichtigt.

(4) Im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 gingen die illegalen Grenzübertritte an den Außengrenzen der Union um 35 % zurück, was zeigt, dass sich die Migrationslage in der Union insgesamt weiter verbessert. Anträge auf internationalen Schutz und unerlaubte Migrationsbewegungen weisen ebenfalls rückläufige Trends um 21 % bzw. 25 % auf - ein stabiler Trend, der bereits seit 2024 zu beobachten ist.

(5) Nach Sammlung aller einschlägigen quantitativen und qualitativen Daten und Informationen sowie Analyse im Verhältnis zur Gesamtlage in der Union, kommt die Bewertung auf der Grundlage des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts und der in den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgeführten Elemente zu dem Schluss, dass Griechenland und Zypern im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 Migrationsdruck ausgesetzt sind. Die Bewertung kommt ferner zu dem Schluss, dass Italien und Spanien Migrationsdruck ausgesetzt sind, und zwar wegen einer hohen Zahl von Einreisen aufgrund sich wiederholender Ausschiffungen im Anschluss an Such- und Rettungseinsätze

(6) In Griechenland blieb die Entwicklung im Berichtszeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 im Vergleich zum vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum zwar insgesamt stabil, das Land war jedoch im Vergleich zur Gesamtlage in der Union unverhältnismäßigen Verpflichtungen ausgesetzt, insbesondere aufgrund der Zahl der illegalen Grenzübertritte und der Anträge auf internationalen Schutz. Griechenland verzeichnete im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) und zur Bevölkerung die höchste Zahl illegaler Grenzübertritte. Darüber hinaus erhielt Griechenland im Verhältnis zu seinem BIP und seiner Bevölkerung auf Unionsebene auch die höchste Zahl von Anträgen und war in Bezug auf Entscheidungen über die Gewährung internationalen Schutzes auch relativ gesehen der führende Mitgliedstaat; gleichzeitig lag es bei der Erteilung von Ausreiseanordnungen an zweiter Stelle, wobei im Analysezeitraum nur ein kleiner Teil der Rückführungen durchgeführt werden konnte.

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