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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2338 der Kommission vom 20. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2338 vom 21.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erhielt Teil 3 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine neue Fassung, wodurch alle bestehenden Ansätze zur Schätzung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko der Institute, insbesondere auch der fortgeschrittene Messansatz, durch eine einzige nicht modellbasierte Methode, nämlich den neuen Standardansatz für operationelle Risiken, ersetzt wurden.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission 3 legt das Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen, insbesondere auch für den fortgeschrittenen Messansatz, fest. Da Teil 3 Titel III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert und insbesondere der fortgeschrittene Messansatz durch den neuen Standardansatz für das operationelle Risiko ersetzt wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission 4 wurde ein neuer Artikel 520a in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, wonach die Institute verpflichtet sind, bis zum 1. Januar 2027 weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Folglich sollte der Verweis auf Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko betrifft, in der vorliegenden Verordnung erhalten werden.
(4) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
(5) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
" Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf Genehmigungen nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 9, Artikel 283 und Artikel 325az oder Artikel 363 in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der genannten Verordnung festgelegt, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern".
2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann entscheiden, Aufsichtsbehörden aus Drittländern, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 der Kommission * am Aufsichtskollegium teilnehmen, an der Bewertung der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Stand: 28.11.2025)
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