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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2346 der Kommission vom 20. November 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags der Niederlande auf Nichtanwendung der Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 7772)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2025/2346 vom 24.11.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. April 2025 stellten die Niederlande bei der Kommission den Antrag, bei den 205 SNG-Zügen bis zum 31. Dezember 2032 von der Anwendung der Nummer 5.10.2.4 des Subset-026 2 abzusehen, das gemäß Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 3 vorgeschrieben ist (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) Unter Nummer 5.10.2.4 des gemäß Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 vorgeschriebenen Subset-026 ist festgelegt, dass es eine feststehende Prioritätstabelle der streckenseitig unterstützten Level des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) geben muss, die an die fahrzeugseitige Signalgebungsausrüstung zu senden ist.

(3) Das im Antrag genannte Projekt betrifft 205 SNG-Triebzüge im Eigentum von Nederlandse Spoorwegen, die mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) BL3R2 und einem Schalter ausgerüstet werden sollen, der den alleinigen Betrieb mittels automatischer Zugbeeinflussung (Automatische TreinBeïnvloeding, ATB), d. h. der Funktion "nur ATB", ermöglicht. Mit Hilfe dieser Funktion kann der Zug unter Verwendung des niederländischen Klasse-B-Signalgebungssystems ATB fahren, das de facto nicht auf die streckenseitig gesendete Prioritätstabelle der ETCS-Level zurückzugreift.

(4) In den Niederlanden sind zwei Strecken sowohl mit ERTMS- als auch mit ATB-Signalgebungssystemen ausgerüstet: Amsterdam-Utrecht und die Hansestrecke. Die Niederlande können ATB auf der Hansestrecke vor dem 31. Dezember 2032 außer Betrieb setzen. In jedem Fall sollte dieser Beschluss außer Kraft treten, sobald ATB auf der Hansestrecke außer Betrieb gesetzt wurde, da es bis dahin ausreichend für ERTMS ausgebildete Triebfahrzeugführer geben wird, um auch die Strecke Amsterdam-Utrecht abzudecken.

(5) Den von den Niederlanden vorgelegten Unterlagen zufolge wäre die Einhaltung der Nummer 5.10.2.4 des gemäß Index 4 der Tabelle a 2 in Anlage a zu Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 vorgeschriebenen Subset-026 mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 188.000.000 EUR verbunden. Nach dieser Nummer des Subset-026 muss die fahrzeugseitige Zugsteuerungsausrüstung stets in das höchste ETCS-Level wechseln, in diesem Fall Level 2. Triebfahrzeugführern, die nicht für ETCS ausgebildet sind, wäre es daher nicht möglich, SNG-Züge auf den Strecken mit dualer Signalgebung zu bedienen, obwohl sowohl fahrzeugseitig als auch streckenseitig ATB zur Verfügung steht, sodass nur mit für ETCS ausgebildeten Triebfahrzeugführern der Fahrplan nicht einhaltbar wäre.

(6) Als alternative Maßnahmen schlagen die Niederlande die Vorschriften für die Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen 4 vor, in denen die Implementierung und der Betrieb des ATB-Systems festgelegt sind, sowie die Nutzung des Schalters mit der oben genannten Funktion "nur ATB". Die Niederlande haben sich verpflichtet, die Entfernung dieser Funktion und dieses Schalters sicherzustellen, sobald dieser Beschluss außer Kraft tritt.

(7) Außerdem ist die Nichtanwendung strikt auf die einzelnen SNG-Triebzüge zu beschränken, die der Kommission von den Niederlanden gemeldet wurden. Den Niederlanden sollte gestattet werden, die jeweiligen Kennnummern dieser Fahrzeuge zu ändern, wobei die Kommission davon entsprechend in Kenntnis zu setzen ist. Eine solche Änderung sollten die Niederlande unverzüglich der Kommission mitteilen.

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