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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2025/2383 der Kommission vom 25. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich der harmonisierten Norm über Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen im Hinblick auf Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2383 vom 26.11.2025)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, Konformität mit den wesentlichen Anforderungen der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 6588 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Erarbeitung einer neuen harmonisierten Norm zu Sicherheitsregeln für Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU, die den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt werden.

(3) Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2023) 6588 erteilten Normungsauftrags hat das CEN die harmonisierte Norm EN 81-76:2025 über Personenaufzüge für die Evakuierung von Personen mit Behinderungen ausgearbeitet.

(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Norm EN 81-76:2025 dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2023) 6588 entspricht.

(5) Die harmonisierte Norm EN 81-76:2025 erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2014/33/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(6) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 der Kommission 5 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/33/EU gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollte die Referenz der Norm EN 81-76:2025 in den genannten Anhang aufgenommen werden.

(7) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang I

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(Stand: 27.11.2025)

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