Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2435 des Rates vom 1. Dezember 2025 zur Durchführung des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2025/2435 vom 02.12.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1, insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen.

(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 2 angenommen, mit der der Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 wirksam wird, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 4 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, in dem weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen vorgesehen werden, die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben oder die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben.

(3) Der Rat hat die in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen überprüft. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollten die Gründe in den Einträgen der Personen, die in dieser Liste aufgeführt sind, geändert werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2025.

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1770/oj.

2) Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2201/oj).

3) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2208/oj).

4) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1775/oj).


.

Anhang

" Anhang Ia
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nach Artikel 2b
:

Name Angaben zur Identität Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
1. DIAW, Malick Geburtsort: Ségou
Geburtsdatum: 2.12.1979
Staatsangehörigkeit: Malier
Reisepass-Nr.: B0722922, gültig bis 13.8.2018
Geschlecht: männlich
Funktion: Präsident des Nationalen Übergangsrats (gesetzgebendes Organ für den politischen Übergang in Mali), Generalleutnant
Malick Diaw ist ein wichtiges Mitglied des inneren Kreises um Oberst Assimi Goïta. Als Stabschef der dritten militärischen Region Kati war er neben Oberstmajor Ismaël Wagué, Oberst Assimi Goïta sowie Oberst Sadio Camara und Oberst Modibo Koné einer der Anstifter und Anführer des Putsches vom 18. August 2020.
Malick Diaw ist daher für Handlungen oder Politiken verantwortlich, die den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität Malis bedrohen.
Malick Diaw ist seit Dezember 2020 Präsident des Nationalen Übergangsrats (Conseil national de transition/CNT) und somit auch ein wichtiger Akteur im Rahmen des politischen Übergangs in Mali. Am 16. Oktober 2024 wurde Malick Diaw vom Ministerrat Malis zum Generalleutnant ('Drei-Sterne-Rang') befördert.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion