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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2441 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

(ABl. L 2025/2441 vom 10.12.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird die Liste der Drittländer aufgestellt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden "Visumpflicht"), sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit sind (im Folgenden "Visumbefreiung").

(2) Der visumfreie Reiseverkehr bietet der Union und Drittländern gleichermaßen erhebliche Vorteile. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Beziehungen zu Drittländern schaffen Wohlstand und fördern auf internationaler Ebene den offenen und freien Charakter der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Die gemeinsame Visumpolitik der Union ist in dieser Hinsicht ein Eckpfeiler ihres Engagements gegenüber Drittländern. Gleichzeitig hat der sich verändernde geopolitische Kontext neue Herausforderungen im Zusammenhang mit dem visumfreien Reisen mit sich gebracht. Um diesen neuen Herausforderungen und einem breiteren Spektrum an Risiken für die irreguläre Migration, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit zu begegnen, die von den in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Drittländern (im Folgenden "von der Visumpflicht befreite Drittländer") ausgehen, sollte der Mechanismus für die vorübergehende Aussetzung der Visumbefreiung für Staatsangehörige eines von der Visumpflicht befreiten Drittlands (im Folgenden "Aussetzungsmechanismus") gestärkt und effizienter gestaltet werden.

(3) Die Anwendung des Aussetzungsmechanismus sollte insbesondere erleichtert werden, indem die möglichen Gründe für seine Auslösung erweitert, die einschlägigen Schwellenwerte und Verfahren angepasst und die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Kommission gestärkt werden.

(4) Die Union hat mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern einige Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte geschlossen und könnte in Zukunft weitere solche Abkommen schließen. Wird der Aussetzungsmechanismus in Bezug auf ein Drittland ausgelöst, mit dem die Union ein solches Abkommen geschlossen hat, so sollte er unbeschadet der in diesem Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und der in dem betreffenden Abkommen festgelegten Verfahren angewandt werden. Damit die Aussetzung der nach Unionsrecht geltenden Visumbefreiung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union wirksam wird, muss daher die Anwendung des betreffenden Abkommens parallel dazu durch einen Beschluss des Rates ausgesetzt werden.

(5) Da es notwendig ist, eine sofortige und angebrachte Reaktion auf hybride Bedrohungen im Einklang mit Unionsrecht und internationalen Verpflichtungen der Union sicherzustellen, sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn Risiken für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit der Mitgliedstaaten oder Bedrohungen ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit bestehen, die sich aus hybriden Bedrohungen ergeben, zum Beispiel Situationen staatlich geförderter Instrumentalisierung von Migranten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die darauf abzielen, die Gesellschaft und zentrale Institutionen zu destabilisieren oder zu untergraben.

(6) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass den Reise-, Identitäts- und Ausgangsdokumenten, die von den von der Visumpflicht befreiten Drittländern ausgestellt werden, volles Vertrauen entgegengebracht werden kann. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, dass diese Dokumente nicht leicht gefälscht oder verfälscht werden können. Da systembedingte Mängel in den Rechtsvorschriften oder Verfahren zur Dokumentensicherheit in von der Visumpflicht befreiten Drittländern zu Risiken oder Bedrohungen für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten führen könnten, sollte es möglich sein, den Aussetzungsmechanismus aus diesem Grund auszulösen.

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