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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2458 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 763/2008 und (EU) Nr. 1260/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2458 vom 12.12.2025)



Neufassung -Ersetzt zum 01.01.2028 VO'en (EG) 763/2008 und (EU) 1260/2013

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Europäische Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken spielen bei der Politikgestaltung und im Beschlussfassungsverfahren eine zentrale Rolle und sind daher für die Gestaltung, Umsetzung und Bewertung der politischen Maßnahmen der Union erforderlich, insbesondere für die politischen Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels und des grünen und des digitalen Wandels, für die politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Rahmen für die Förderung der Energieeffizienz, des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie für politische Maßnahmen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Europäischen Säule sozialer Rechte sowie für diejenigen, die für die Verwirklichung der in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen (VN) für nachhaltige Entwicklung festgelegten Ziele erforderlich sind, sofern sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(2) Europäische Sozialstatistiken, einschließlich Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Gesetzgebungsakten erstellt. Mit der vorliegenden Verordnung sollte die nahtlose Integration und Straffung der europäischen Sozialstatistiken, die mit der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 begonnen wurde, fortgesetzt werden.

(3) Statistiken zur Bevölkerung sind eine wichtige Bezugsgröße für die verschiedensten politischen Indikatoren und werden in europäischen Statistiken häufig als Bezugsgrundlage verwendet, insbesondere für die Bereitstellung von Stichprobengrundlagen für die Durchführung repräsentativer Erhebungen über Personen und Haushalte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700.

(4) Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) erteilt dem Ausschuss für Wirtschaftspolitik regelmäßig den Auftrag, die langfristige Tragfähigkeit und Qualität der öffentlichen Finanzen anhand von Bevölkerungsvorausberechnungen zu beurteilen, die von Eurostat erstellt werden. Diese Bevölkerungsvorausberechnungen werden auch für politische Analysen im Rahmen des Europäischen Semesters verwendet. Die Kommission (Eurostat) sollte über alle Statistiken verfügen, die erforderlich sind, um Bevölkerungsvorausberechnungen entsprechend dem Informationsbedarf der Union zu erstellen und zu veröffentlichen.

(5) Gemäß Artikel 175 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts. Regionale und lokale Daten, auch für verschiedene Gebietstypen, wie etwa Grenzregionen, Städte und ihre funktionalen städtischen Gebiete, Metropolregionen, ländliche Regionen sowie Berg- und Inselregionen, sind für die Erstellung dieser Berichte und für die regelmäßige Überwachung der demografischen Entwicklung und möglicher künftiger demografischer Herausforderungen in den Gebieten der Union erforderlich.

(6) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) wird eine qualifizierte Mehrheit der Mitglieder des Rates unter anderem auf der Grundlage der Bevölkerung der Mitgliedstaaten ermittelt. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gegenwärtig verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Daten über ihre Gesamtbevölkerung auf nationaler Ebene zu übermitteln. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) weiterhin diese Informationen bereitstellen.

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(Stand: 17.12.2025)

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