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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2475 der Kommission vom 8. Dezember 2025 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen operationeller Risiken der Institute
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2475 vom 09.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1623 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um die jüngste Fassung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (basel III) umzusetzen. Diese Standards führten zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission 3, in der technische Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute festgelegt sind.
(2) Die Änderungen am Aufsichtsrahmen für die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko machten neue Meldebögen erforderlich, die sicherstellen sollen, dass die Institute ihre Meldungen im Einklang mit dem neuen Rahmen übermitteln. Während einige dieser Änderungen an den Meldebögen bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 eingeführt wurden, konnten mehrere andere Meldebögen erst aktualisiert werden, nachdem die Anforderungen an das operationelle Risiko, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der Komponenten des Geschäftsindikators, der vom Geschäftsindikator auszuschließenden Posten und ihrer Zuordnung zu den entsprechenden Feldern in den Meldebögen, fachlich weiterentwickelt worden waren.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 der Kommission 4 wurde der Geltungsbeginn der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko auf den 1. Januar 2027 verschoben. Infolgedessen müssen die Marktrisikoanforderungen, die bis zum 31. Dezember 2026 gelten, weiterhin unverändert gemeldet werden. Daher sollten die Übergangsbestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 verlängert und die Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 5 um ein weiteres Jahr verschoben werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
(6) Die EBa hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Zur Berechnung der in Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c und Artikel 92 Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute bis zum 31. Dezember 2026 die Angaben zu den Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko gemäß Artikel 5 Absatz 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451."
2. In Artikel 7 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) EU-Mutterinstitute übermitteln die in Anhang I Meldebogen C 16.04 verlangten Angaben zu Tochterunternehmen, die unter die in Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahmeregelung fallen, in vierteljährlichen Intervallen."
3. Artikel 25 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451
(Stand: 12.12.2025)
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