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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2509 vom 12.12.2025)



Neufassung -Ersetzt zum 01.08.2030 gem. Art. 56 RL 2009/48/EG - Übergangsbestimmungen, Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
=> 2. ProdSV // Normenübersicht // Normen - Beschl. (EU) 2023/740 - Archiv 2021/11, 2021/05, 19a, 19/ 18, 15

Umsetzung in Deutsches Recht: 2. GPSGV - Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde erlassen, um ein hohes Sicherheitsniveau von Spielzeug und dessen freien Verkehr im Binnenmarkt zu gewährleisten.

(2) Kinder sind besonders schutzbedürftig. Es ist von maßgeblicher Bedeutung, für Kinder beim Spielen mit Spielzeug ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Kinder - einschließlich Kindern mit Behinderungen - sollten angemessen vor möglichen Risiken geschützt werden, die von Spielzeugen, einschließlich der darin möglicherweise enthaltenen chemischen Stoffe, ausgehen. Zugleich sollte der freie Verkehr konformer Spielzeuge in der Union ohne weitere Anforderungen möglich sein. Daher sollte diese Verordnung dazu beitragen, den Binnenmarkt zu stärken und seine Funktionsweise zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Darüber hinaus stellt adaptiertes Spielzeug - d. h. veränderte Varianten von Spielzeugen, die derart gestaltet sind, dass sie Personen mit physischen oder kognitiven Beeinträchtigungen das Spielen ermöglichen - eine aufstrebende und sich rasch entwickelnde Branche dar, die auch ein hohes Maß an Sicherheit für Kinder beim Spielen mit solchen Spielzeugen erfordert. Daher sollte diese Verordnung auch für adaptiertes Spielzeug gelten.

(3) Die von der Kommission vorgenommene Bewertung der Richtlinie 2009/48/EG ergab, dass die genannte Richtlinie im Hinblick auf den Schutz von Kindern relevant und grundsätzlich wirksam ist. Es wurde jedoch auch eine Reihe von Mängeln ermittelt, die im Zuge der praktischen Anwendung der genannten Richtlinie seit ihrer Annahme im Jahr 2009 zutage getreten sind. Insbesondere wurden im Zuge der Bewertung bestimmte Mängel hinsichtlich möglicher Risiken durch schädliche Chemikalien in Spielzeugen festgestellt. Des Weiteren ergab die Bewertung, dass auf dem Unionsmarkt nach wie vor viele nichtkonforme und unsichere Spielzeuge bereitgestellt werden.

(4) In ihrer Kommunikation vom 14. Oktober 2020 mit dem Titel "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit" forderte die Kommission, den Schutz der Verbraucher vor besonders schädlichen Chemikalien zu stärken und das allgemeine Konzept, das auf allgemeinen präventiven Verboten beruht, auf schädliche Chemikalien auszuweiten, um sicherzustellen, dass Verbraucher, gefährdete Personengruppen und die Umwelt kohärenter geschützt werden. Insbesondere wird in der Strategie zugesagt, die Richtlinie 2009/48/EG mit Blick auf den Schutz vor den von besonders schädlichen Chemikalien ausgehenden Risiken und möglichen Kombinationseffekten von Chemikalien zu stärken.

(5) Da die Vorschriften über die Anforderungen an Spielzeug - insbesondere die wesentlichen Sicherheitsanforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren - unionsweit einheitlich angewendet werden müssen und keine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ermöglichen dürfen, sollte die Richtlinie 2009/48/EG durch eine Verordnung ersetzt werden.

(6) Spielzeug unterliegt auch der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die in Bereichen, die nicht Gegenstand sektorspezifischer Rechtsvorschriften über Verbraucherprodukte sind, ergänzend gilt. Insbesondere Kapitel III Abschnitt 2 und Kapitel IV der genannten Verordnung, die Online-Verkäufe betreffen, Kapitel VI

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