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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2512 der Kommission vom 5. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 im Hinblick auf die vorzeitige Rückzahlung von Back-to-Back-Darlehen im Rahmen von Programmen des finanziellen Beistands
(ABl. L 2025/2512 vom 09.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 1, insbesondere auf Artikel 224 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission 2 werden Governance-Regelungen, ein Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen festgelegt, die zur Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden. Darüber hinaus gelten die Risikomanagement- und Compliance-Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 auch für Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen, die nach der Back-to-Back-Methode durchgeführt werden.
(2) Begünstigte von nach der Back-to-Back-Methode gewährten Darlehen haben ihr Interesse bekundet, die von ihnen erhaltenen Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen. Durch solche vorzeitigen Rückzahlungen könnten auch zusätzliche Finanzmittel frei werden, die die Kommission für die Finanzierung im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie heranziehen könnte. Aus diesem Grund sollte es gestattet sein, zur Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie vorzeitig zurückgezahlte Beträge aus Back-to-Back-Darlehen zu verwenden, anstatt Mittelaufnahme- oder Schuldenmanagementtransaktionen durchzuführen.
(3) Dementsprechend sollten nach Abschluss der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens die im Rahmen einer nach der Back-to-back-Methode durchgeführten Mittelaufnahmetransaktion entstandenen Schulden wie infolge einer Mittelaufnahmetransaktion im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie entstanden behandelt werden.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Damit die Kommission Anträge auf vorzeitige Rückzahlung der Back-to-Back-Darlehen annehmen und vorzeitig zurückgezahlte Beträge unverzüglich für Finanzierungstätigkeiten nutzen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2023/2825 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Zur Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs können vorzeitig zurückgezahlte Beträge von nach der Back-to-back-Methode abgeschlossenen Darlehen herangezogen werden, anstatt Mittelaufnahme- oder Schuldenmanagementtransaktionen durchzuführen. Die entsprechenden ausstehenden Schulden aus einer Mittelaufnahmetransaktion, die nach der Back-to-back-Methode im Anschluss an eine vorzeitige Rückzahlung durchgeführt wird, sollten wie das Ergebnis einer Mittelaufnahmetransaktion im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 behandelt werden."
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 5. Dezember 2025
2) Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2023/2825 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L, 2023/2825, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2825/oj).
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