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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2530 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die qualifizierte Vertrauensdienste erbringen

(ABl. L 2025/2530 vom 17.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter spielen eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung sicherer und zuverlässiger digitaler Interaktionen, da sie qualifizierte Vertrauensdienste im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erbringen.

(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Vertrauensdienste den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, Referenzstandards und Spezifikationen entsprechen. Diese Anforderungen, Standards bzw. Normen und Spezifikationen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Die Referenzstandards sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des qualifizierten Vertrauensdienstes sowie des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters, der den Dienst erbringt, zu gewährleisten.

(3) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, Referenzstandards und Spezifikationen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.

(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Durchführungsverordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Verfahren, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(5) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter müssen den Aufsichtsstellen Meldung erstatten, bevor sie Änderungen bei der Erbringung ihrer qualifizierten Vertrauensdienste vornehmen. Diese Meldungen sollten es den Aufsichtsstellen ermöglichen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu verpflichten, um etwaige negative Auswirkungen der gemeldeten Änderungen hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Gewährung des Qualifikationsstatus abzumildern. Um qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern Klarheit und Orientierungshilfe bezüglich der Änderungen zu geben, die den Aufsichtsstellen zu melden sind, sollte diese Verordnung eine nicht erschöpfende Liste solcher Änderungen enthalten.

(6) Unbeschadet des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 werden in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zusätzliche Anforderungen an die Risikomanagementverfahren für rechtliche, geschäftliche, betriebliche und sonstige direkte oder indirekte Risiken bei der Erbringung des qualifizierten Vertrauensdienstes festgelegt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690 der Kommission 4

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(Stand: 23.12.2025)

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