Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2531 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte elektronische Journale

(ABl. L 2025/2531 vom 17.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 45l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Liste neuer Vertrauensdienste und neuer qualifizierter Vertrauensdienste, einschließlich der Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal, in die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen. Es ist nun Sache der Kommission, eine Liste von Referenzstandards und erforderlichenfalls Spezifikationen für diese Dienste festzulegen.

(2) Ein elektronisches Journal ist eine Abfolge von Aufzeichnungen elektronischer Daten, die die Unversehrtheit dieser Datenaufzeichnungen und die Richtigkeit ihrer chronologischen Reihenfolge gewährleisten soll. Um sicherzustellen, dass die Aufzeichnung von Daten in einem qualifizierten elektronischen Journal chronologisch richtig angeordnet, kohärent und zuverlässig erfolgt, ist es erforderlich, gemeinsame Spezifikationen für die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem qualifizierten elektronischen Journal festzulegen.

(3) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 45l Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Vertrauensdienste für die Aufzeichnung elektronischer Daten in einem elektronischen Journal den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des qualifizierten Vertrauensdienstes zu gewährleisten.

(4) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.

(5) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Verfahren, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(6) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung, wobei auch die Leitlinien 02/2025 des Europäischen Datenschutzausschusses zur Verarbeitung personenbezogener Daten mit Blockchain-Technik 5 (Guidelines 02/2025 on processing of personal data through blockchain technologies) zu berücksichtigen sind.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und gab am 21. Oktober 2025 seine Stellungnahme 7 ab.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen

Die in Artikel 45l

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion