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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2532 der Kommission vom 16. Dezember 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste
(ABl. L 2025/2532 vom 17.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 45j Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine Liste neuer Vertrauensdienste und neuer qualifizierter Vertrauensdienste, einschließlich des qualifizierten elektronischen Archivierungsdienstes, in die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 aufgenommen. Es ist nun Sache der Kommission, eine Liste von Referenzstandards und erforderlichenfalls Spezifikationen für diese Dienste festzulegen.
(2) Elektronische Archivierung ist ein Dienst für die Entgegennahme, die Speicherung, den Abruf und die Löschung elektronischer Daten und elektronischer Dokumente, der ihre Dauerhaftigkeit und Lesbarkeit gewährleistet sowie ihre Unversehrtheit, Vertraulichkeit und den Nachweis ihrer Herkunft während des gesamten Bewahrungszeitraums erhält. Qualifizierte elektronische Archivierungsdienste haben im digitalen Umfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern. Um sicherzustellen, dass die Vermutung der Integrität und Herkunft elektronischer Daten und elektronischer Dokumente während des Aufbewahrungszeitraums durch den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter bewahrt wird, und um ein hohes Maß an Transparenz und Vertrauen unter allen Beteiligten des Lebenszyklus der Informationen zu erreichen, ist es erforderlich, gemeinsame Spezifikationen für qualifizierte elektronische Archivierungsdienste festzulegen.
(3) Um die Beweiskraft, die Sicherheit und die Vertrauenswürdigkeit qualifizierter elektronischer Archivierungsdienste zu erhöhen, sollten in Fällen, in denen elektronische Signaturen, elektronische Siegel oder elektronische Zeitstempel verwendet werden, um beispielsweise Archivierungsnachweise, Beweisaufzeichnungen, Aufzeichnungen von Ereignissen, Aufzeichnungen über ordnungsgemäße Verfahrensabläufe oder Archivierungsbestätigungsberichte zu erstellen, zu besiegeln oder deren Datum und Uhrzeit zu bescheinigen, qualifizierte Vertrauensdienste benutzt werden.
(4) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 45j Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Archivierungsdienste die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Die Referenzstandards für qualifizierte Archivierungsdienste sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Archivierungsdienste zu gewährleisten.
(5) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.
(6) Um die Integrität und Herkunft elektronischer Daten und elektronischer Dokumente, die eine oder mehrere qualifizierte elektronische Signaturen bzw. ein oder mehrere qualifizierte elektronische Siegel enthalten, zu bewahren, sollten qualifizierte elektronische Archivierungsdienste Verfahren und Technologien verwenden, die geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit dieser elektronischen Signaturen und Siegel über den Zeitraum ihrer technologischen Geltung hinaus zu verlängern und zumindest während des gesamten Bewahrungszeitraums zu gewährleisten.
(7) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75
(Stand: 23.12.2025)
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