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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2552 der Kommission vom 17. Dezember 2025 über die Gewährung einer abweichenden Regelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen für das System zum Nachweis des Unionscharakters
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8738)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der schwedische und der slowenische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2025/2552 vom 18.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm") festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Das Programm enthält unter anderem Angaben zur Umsetzung und zur Inbetriebnahme des Systems zum Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union Status - PoUS) im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1, Artikel 16, Artikel 153 und Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
(3) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 wird der 15. August 2025 als Datum für die Inbetriebnahme von Phase 2 des PoUS-Systems festgelegt.
(4) Gemäß dem genannten Durchführungsbeschluss wird in Phase 2 des PoUS-Systems ebendieses System mit den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr (Maritime National Single Window - MNSW) verknüpft, welche gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die nach deren Artikel 26 ab dem 15. August 2025 Anwendung findet, von jedem Mitgliedstaat einzurichten und in das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr (European Maritime Single Window environment - EMSWe) zu integrieren sind. Die vollständige Inbetriebnahme der Phase 2 des PoUS-Systems ist daher an die Verbindung zwischen dem PoUS-System und den MNSWs gebunden.
(5) In der Mitteilung über die Aktualisierung 2024 des mehrjährigen Durchführungsplans für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr 4 (im Folgenden "EMSWe-Mitteilung") wies die Kommission darauf hin, dass die Umsetzung der MNSW langsamer vorangeschritten ist als ursprünglich geplant und dass auch die Annahme sekundärrechtlicher Vorschriften mehr Zeit in Anspruch genommen hat als erwartet. Obwohl die Mitgliedstaaten die Umsetzung schrittweise abschließen, wird die Inbetriebnahme der MNSW daher nicht zwischen den Mitgliedstaaten synchronisiert erfolgen und wird voraussichtlich über einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2019/1239 stattfinden.
(6) Aufgrund der verzögerten Umsetzung der MNSW waren Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden nicht in der Lage, bis zum 15. August 2025 die Verbindung zwischen ihrem jeweiligen MNSW und dem PoUS-System einzurichten. Diese Mitgliedstaaten haben die Kommission daher gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 förmlich darum ersucht, dass es ihnen abweichend von Artikel 6
(Stand: 02.01.2026)
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