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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2568 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2642 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands
(ABl. L 2025/2568 vom 15.12.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) der Rat hat am 8. Oktober 2024 die Verordnung (EU) 2024/2642 angenommen.
(2) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") hat am 18. Juli 2025 eine Erklärung im Namen der Union veröffentlicht, in der sie die anhaltenden böswilligen Aktivitäten Russlands als Teil umfassender, koordinierter und langjähriger hybrider Kampagnen, die darauf abzielen, die Sicherheit, Resilienz und demokratischen Grundlagen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und ihrer Partner zu bedrohen und zu untergraben, auf das Schärfste verurteilte. Die Hohe Vertreterin hat betont, dass die böswilligen Aktivitäten Russlands seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine weiter zugenommen haben und höchstwahrscheinlich in absehbarer Zukunft anhalten werden.
(3) Die Union verurteilt weiterhin unbeirrbar die böswilligen Aktivitäten Russlands gegen die Union, ihre Mitgliedstaaten, internationale Organisationen und Drittländer.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass 12 natürliche Personen und zwei Organisationen in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 aufgenommen werden sollten.
(5) Die Verordnung (EU) 2024/2642 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2642 wird wie folgt geändert: