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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2591 der Kommission vom 18. Dezember 2025 über die Gewährung einer abweichenden Regelung für bestimmte Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Nutzung anderer Mittel als solcher der elektronischen Datenverarbeitung zum Austausch und zur Speicherung von Informationen anstelle von Komponente 2, Phase 6 des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8776)
(Nur der bulgarische, der kroatische, der lettische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)
(ABl. L 2025/2591 vom 19.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für den Zollkodex,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 müssen der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 der Kommission 2 wurde das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (im Folgenden "Arbeitsprogramm") festgelegt. Im Arbeitsprogramm sind die zu entwickelnden elektronischen Systeme sowie der jeweilige Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen Einsatzbereitschaft aufgeführt. Unter anderem sind darin die Umsetzung und das Inbetriebnahmefenster für Komponente 2, Phase 6 des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens (New Computerised Transit System - NCTSP6) im Rahmen des Zollkodex der Union gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 16 und 226 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 geregelt.
(3) Nach Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 muss der Mitgliedstaat des ersten Eingangs der Waren in das Zollgebiet der Union dafür sorgen, dass in erster Linie für Zwecke der Sicherheit und des Schutzes eine Risikoanalyse auf der Grundlage der summarischen Eingangsanmeldung durchgeführt wird, und die aufgrund der Analyseergebnisse erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(4) Gemäß Artikel 130 der genannten Verordnung kann der Mitgliedstaat des ersten Eingangs bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wurde, die summarische Eingangsanmeldung durch jene Zollanmeldung ersetzen, sofern die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthält. Die Mitgliedstaaten des ersten Eingangs können daher entscheiden, auf die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung zu verzichten, wenn eine Versandanmeldung abgegeben wurde. Diese Mitgliedstaaten müssen jedoch dafür sorgen, dass eine ordnungsgemäße Risikoanalyse auf der Grundlage dieser Versandanmeldung durchgeführt wird.
(5) Im Einklang mit Artikel 130 der genannten Verordnung haben mehrere Mitgliedstaaten - einschließlich derjenigen, an die dieser Durchführungsbeschluss gerichtet ist -, sich für die Möglichkeit entschieden, Wirtschaftsbeteiligten zu gestatten, Versandanmeldungen in Kombination mit der summarischen Eingangsanmeldung abzugeben, und den anschließenden Austausch der Daten der summarischen Eingangsanmeldung aus der NCTSP6 mit dem Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) für geeignete Risikoanalyse- und Kontrollverfahren zu ermöglichen.
(6) In diesem Zusammenhang ist in Artikel 278 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegt, bis wann Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, vorübergehend genutzt werden können, um die Bestimmungen über den Versand von Waren im Zollgebiet der Union umzusetzen.
(7) In Einklang mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879
(Stand: 02.01.2026)
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