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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2592 der Kommission vom 17. Dezember 2025 zur Anwendung der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der angemessenen Nutzung auf der Grundlage typischer Nutzungsmuster und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen für die intra-EU-Kommunikation

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2592 vom 18.12.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 1, insbesondere auf Artikel 5a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Preisobergrenzen für Endkunden für intra-EU-Kommunikation gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120, die am 15. Mai 2019 in allen Mitgliedstaaten in Kraft trat, wurden in einer Höhe festgesetzt, die für Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste kostendeckend ist, sodass das Eingreifen sowohl auf dem Mobilfunkmarkt als auch auf dem Festnetzmarkt verhältnismäßig war. Mit diesen Maßnahmen, deren Geltungsdauer gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der durch die Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung am 14. Mai 2024 enden sollte, sollte dafür gesorgt werden, dass den Verbrauchern für intra-EU-Kommunikation keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden.

(2) Mit Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 wurde die Anwendung der Preisobergrenzen für Endkunden für intra-EU-Kommunikation bis zum 30. Juni 2032 verlängert. Gemäß Artikel 5a Absatz 9 der genannten Verordnung muss die Kommission Artikel 5a bis zum 30. Juni 2027 überprüfen und kann gegebenenfalls beschließen, einen Gesetzgebungsvorschlag zu seiner Änderung vorzulegen.

(3) Gemäß Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) 2015/2120 sind Anbieter, die freiwillig beschließen, für inländische und intra-EU-Kommunikation keine unterschiedlichen Endkundenpreise für Verbraucher anzuwenden, vorbehaltlich einer Regelung der angemessenen Nutzung von der Anwendung der Preisobergrenzen für Endkunden für intra-EU-Kommunikation ausgenommen. In diesem Fall sind sie von regulierten Preisen für intra-EU-Kommunikation auszunehmen. Eine Regelung der angemessenen Nutzung ist ein Schutzmechanismus, der es den Anbietern ermöglichen sollte, von den konvergenten Preisen abzuweichen und Aufschläge zu erheben, wenn die Nutzung von intra-EU-Kommunikation durch die Verbraucher nicht den Bedingungen entspricht, die der Anbieter zur Definition einer typischen Nutzung von intra-EU-Kommunikation in einem bestimmten Mitgliedstaat festgelegt hat.

(4) Erstens sollten in den Bedingungen für eine typische Nutzung die Volumina der intra-EU-Kommunikation festgelegt werden, innerhalb deren Verbraucher eine bestimmte Anzahl von Einheiten für Anrufe und SMS-Nachrichten innerhalb der EU zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen nutzen können, die mit ihren jeweiligen Tarifen im Einklang stehen und ausreichen, um ein breites Spektrum von Nutzungsmustern der Verbraucher abzudecken, insbesondere Verbraucher mit einem relativ hohen monatlichen Verbrauch von intra-EU-Kommunikation, die weiterhin auf herkömmliche Kommunikation wie Anrufe oder SMS-Nachrichten vertrauen. Zweitens sollte in den Bedingungen für eine typische Nutzung deren Geltungszeitraum festgelegt werden. Dieser festgelegte Geltungszeitraum sollte mindestens einem Abrechnungszeitraum entsprechen, kann sich aber je nach Festlegung des Anbieters auch auf mehrere Abrechnungszeiträume erstrecken. Die Anbieter können Volumenobergrenzen festlegen, die für einen oder mehrere Zeiträume innerhalb des Geltungszeitraums gelten. Drittens sollten für alle Tarife des Anbieters in einem Mitgliedstaat dieselben Bedingungen für eine typische Nutzung gelten.

(5) Durch die Regelung der angemessenen Nutzung sollten einerseits die Verbraucher ein angemessenes Volumen an Anrufen und SMS-Nachrichten innerhalb der EU erhalten und andererseits künftige Anpassungen auf der Grundlage der Marktbedingungen und des Verbraucherverhaltens möglich sein. Eine typische Nutzung von Anrufen und SMS-Nachrichten innerhalb der EU kann unter anderem je nach Art des Verbrauchers, Anbieter oder Mitgliedstaat variieren.

(6) Daher sollten die Bedingungen für eine typische Nutzung den Anbietern ausreichenden Spielraum einräumen, um eine Regelung der angemessenen Nutzung festzulegen, die sie für geeignet halten und die mit dieser Durchführungsverordnung im Einklang steht, und gleichzeitig künftige Anpassungen auf der Grundlage der Marktbedingungen und des Verbraucherverhaltens ermöglichen.

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