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Leitlinie (EU) 2025/2595 der Europäischen Zentralbank vom 10. Dezember 2025 zum aufsichtlichen Ansatz nationaler zuständiger Behörden für die Deckung notleidender Risikopositionen durch weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen (EZB/2025/40)
(ABl. L 2025/2595 vom 19.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus und stellt die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards sowie die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.
(2) Die EZB stellt gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 2 die kohärente Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.
(3) Zwar sind die NCAs in erster Linie für die Überprüfung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zuständig, die von als weniger bedeutend eingestuften Kreditinstituten umgesetzt werden, um ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung zu gewährleisten - einschließlich ihrer Rückstellungspolitik und einer bestimmten Behandlung ihrer Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen -, doch die EZB sollte im Rahmen ihres Überwachungsmandats innerhalb des SSM die kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards bei solchen Überprüfungen fördern. In diesem Zusammenhang trägt eine kohärente Anwendung hoher Aufsichtsstandards bei der aufsichtlichen Überprüfung des Managements und der Deckung notleidender Risikopositionen (Non-Performing Exposures - NPE) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen im gesamten SSM zu den weiter gefassten Zielen bei, Folgendes sicherzustellen: a) Umsetzung eines einheitlichen und wirksamen aufsichtlichen Ansatzes in Bezug auf alle Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten; b) kohärente Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen auf alle Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und c) Anwendung höchster Standards bei der Beaufsichtigung aller Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
(4) Die Sicherstellung eines angemessenen Managements und einer angemessenen Deckung von NPE hat seit seiner Einrichtung einen hohen Stellenwert im Rahmen des SSM. Der von der EZB verfolgte aufsichtliche Ansatz für NPE basiert auf dem vom Gesetzgeber der Union entwickelten Rahmenwerk und berücksichtigt die von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde verabschiedeten Auslegungsleitlinien. Im Rahmen dieses aufsichtlichen Ansatzes hat die EZB die Erwartungen der Aufsicht an die Deckung von NPE, die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gehalten werden, mitgeteilt. Diese Erwartungen beziehen sich auf NPE, die nach dem 26. April 2019 begründet wurden, und daher nicht der Abzugspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 unterliegen. Bei weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen unterlag die Deckung solcher NPE bislang keinen einheitlichen aufsichtsrechtlichen Verfahren im gesamten SSM. Die Deckung von NPE unterlag den von den NCAs für ihre jeweiligen Aufsichtstätigkeiten definierten Ansätzen.
(5) Wie die Erfahrung der EZB im Zusammenhang mit dem aufsichtlichen Ansatz für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zeigt, fördert eine ausreichende und zeitnahe Deckung von NPE das proaktive Management dieser Risikopositionen, die Reduzierung ihres Bestands sowie eine Risikovorsorge, die den Risiken im Zusammenhang mit ihrer NPE-Zeitspanne (vintage) und der Entwicklung der Verwertungserlöse angemessen ist.
(6) Daher sollte der aufsichtliche Ansatz von NCAs hinsichtlich der Deckung von NPE, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gehalten werden, die Überprüfung der Rückstellungspolitik und der Behandlung von Aktiva bezüglich der Eigenmittelanforderungen dieser beaufsichtigten Unternehmen umfassen.
(7) Ein solcher aufsichtlicher Ansatz für die Deckung von NPE wird als wirksames Instrument zur Minderung zweier wesentlicher Risiken erachtet: zum einen das Fortbestehen wesentlicher NPE-Bestände mit hoher NPE-Zeitspanne (auch als NPE-Altbestände bezeichnet) und einer begrenzten Risikoabdeckung, die dauerhafte Quellen potenzieller weiterer Verluste darstellen und die Fähigkeit der Bank zur Vergabe von Neukrediten einschränken können; zum anderen die Möglichkeit einer uneinheitlichen aufsichtsrechtlichen Behandlung der NPE, die der Abzugspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Stand: 05.01.2026)
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