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Verordnung (EU) 2025/2605 des Rates vom 12. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
(ABl. L 2025/2605 vom 30.12.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher ohne Mengenbeschränkungen zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.
(3) Zur Förderung der integrierten Herstellung von Batterien in der Union sollte eine teilweise Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte, mit der Batterieherstellung zusammenhängende Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind und deren Unionsproduktion nicht geeignet ist, den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken, gewährt werden. Der Tag für die verbindliche Überprüfung dieser Aussetzungen sollte auf den 31. Dezember 2026 festgelegt werden, damit bei dieser Überprüfung die kurzfristige Entwicklung des Batteriesektors in der Union berücksichtigt wird.
(4) Die Warenbezeichnung, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.
(5) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 hat die Kommission bestimmte Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang jener Verordnung aufgeführt sind, überprüft. Da es im Interesse der Union liegt, diese Aussetzungen der Zollsätze des GZT für einige dieser Waren beizubehalten, sollten neue Termine für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.
(6) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aus diesem Anhang gestrichen werden.
(7) Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2026 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025.
(Stand: 07.01.2026)
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