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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2628 des Rates vom 18. Dezember 2025 zum Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (2026-2027)
(ABl. L 2025/2628 vom 22.12.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission im Jahr vor dem Zweijahreszeitraum, in dem er umgesetzt werden soll, einen Zweijahresplan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Unionsplan") annehmen. Daher muss der Unionsplan für die Jahre 2026 und 2027 aufgestellt werden, um einen Beitrag zur Deckung des globalen Bedarfs an Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen zu leisten.
(2) Der Unionsplan sollte der Prognose des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (im Folgenden "UNHCR") über den globalen Neuansiedlungsbedarf gebührend Rechnung tragen. Schätzungen des UNHCR zufolge müssen im Jahr 2026 weltweit rund 2,5 Mio. Flüchtlinge neu angesiedelt werden. Der Unionsplan sollte auch die vom UNHCR ermittelten Prioritäten sowie dessen Prognosen zu den Regionen und Drittstaaten berücksichtigen, aus denen die Neuansiedlung und die Aufnahme aus humanitären Gründen in erster Linie erwartet werden
(3) Der Unionsplan sollte die Gesamtzahl der Personen festlegen, die die Mitgliedstaaten im Durchführungszeitraum aufzunehmen gedenken. Dieses Ziel trägt den Ergebnissen der Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (im Folgenden "Hochrangiger Ausschuss") vom 7. November 2024 und 17. März 2025 sowie den freiwilligen Angaben der Mitgliedstaaten in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses und den anschließenden konkreten Angaben zu ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 gebührend Rechnung.
(4) Dabei gilt es zu bedenken, dass die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten von der tatsächlichen operativen Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Programme, der Kapazität ihrer nationalen Aufnahmesysteme und der verfügbaren Unterstützung durch die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur"), internationale Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft und andere relevante Partner sowie anderen relevanten nationalen politischen und finanziellen Erwägungen abhängen.
(5) Bei der Festlegung der Regionen und Länder, aus denen die Aufnahme erfolgen sollte, berücksichtigt der Unionsplan die Beratungen, die in den Sitzungen des Hochrangigen Ausschusses geführt wurden. Auf der Grundlage dieser Beratungen berücksichtigt der Unionsplan die Erfahrungen der Mitgliedstaaten und anderer beteiligter Akteure bei der Umsetzung von sechs Ad-hoc-Regelungen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, die seit 2015 mit Union-Mitteln unterstützt werden, Rechnung. Ferner berücksichtigt der Unionsplan auch die bestehenden operativen Infrastrukturen wie die Notfall-Transitmechanismen, die Fazilität der Agentur zur Unterstützung der Neuansiedlung in der Türkei und ähnliche im Durchführungszeitraum gegebenenfalls zu erprobende Initiativen sowie das Nothilfe-Transitzentrum in Rumänien; all dies spielt bei der Unterstützung der Neuansiedlungs- und Aufnahmemaßnahmen der Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle.
(6) Mit dem Unionsplan, der sich gezielt auf die Regionen und Länder entlang der wichtigsten Migrationsrouten in die Union konzentriert, sollen die Schutzzonen entlang dieser Routen ausgeweitet werden. Dies steht auch im Einklang mit dem routenbezogenen Konzept, das vom UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration gemeinsam gefördert wird.
(7) Im Unionsplan wird auch die Rolle nachgewiesener sozialer Bindungen oder sonstiger Merkmale anerkannt, die die Integration in einem Mitgliedstaat erleichtern können, wozu auch Sprachkenntnisse oder ein früherer Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat zählen. Daher können die Mitgliedstaaten weiterhin beschließen, Antragstellern mit solchen nachgewiesenen sozialen Bindungen oder sonstigen Merkmalen den Vorzug zu geben.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350
(Stand: 05.01.2026)
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