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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 der Kommission vom 16. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2429 in Bezug auf die Ursprungskennzeichnung von Obst und Gemüse mit Ursprung im Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung der Westsahara
(ABl. L 2025/2652 vom 23.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 76 Absatz 4 und Artikel 89 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte über Vermarktungsnormen für die in dem genannten Artikel aufgeführten Sektoren oder Erzeugnisse zu erlassen sowie Abweichungen und Ausnahmen von der Anwendung dieser Normen festzulegen, um mit den sich ständig ändernden Marktverhältnissen und Verbrauchwartungen sowie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Schritt zu halten und keine Hindernisse für die Produktinnovation zu schaffen.
(2) Mit Artikel 89 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass eingeführte Erzeugnisse im Hinblick auf die Vermarktungsnormen der Union ein gleichwertiges Niveau bieten, und der Bedingungen für die Abweichung von Artikel 74 der genannten Verordnung zu erlassen, um den besonderen Merkmalen des Handels zwischen der Union und bestimmten Drittländern und dem besonderen Charakter bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, in der Union nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Ursprungsland angegeben ist, während die Kommission gemäß Artikel 76 Absatz 4 der genannten Verordnung befugt ist, von dieser Vorschrift abweichende delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bestimmten besonderen Situationen Rechnung zu tragen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch die Festlegung der Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse, bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für den Bananensektor und insbesondere die für diese Erzeugnisse geltenden Vorschriften zur Ursprungskennzeichnung. Artikel 3 der genannten Delegierten Verordnung sieht die obligatorische Angabe des Ursprungslands auch für bestimmte getrocknete Früchte und gereifte Bananen vor.
(5) In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-104/16 P und C-266/16 3 hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Gebiet der Westsahara ein vom Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko gesondertes Gebiet ohne Selbstregierung darstellt, und in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-399/22 4 hat der Gerichtshof ferner klargestellt, dass das Gebiet der Westsahara im Sinne von Artikel 60 des Zollkodex der Union und infolgedessen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 5 (aufgehoben und ersetzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429) als gesondertes Zollgebiet anzusehen ist, weshalb auf in diesem Gebiet geerntetem frischem Obst und Gemüse nur die Westsahara als Ursprung angegeben werden darf.
(6) In seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P 6 bestätigte der Gerichtshof die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/217 des Rates 7 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko. Der Gerichtshof hat die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses des Rates für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Urteils, d. h. bis zum 4. Oktober 2025, aufrechterhalten.
(Stand: 05.01.2026)
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