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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2653 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/694, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697, (EU) 2021/1153 und (EU) 2024/795 im Hinblick auf Anreize für verteidigungsbezogene Investitionen im EU-Haushalt zur Umsetzung des Plans "ReArm Europe"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2653 vom 22.12.2025)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 164 und 172, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 177 und 178, Artikel 182 Absätze 1 und 4, Artikel 183, 188 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die beispiellose geopolitische Instabilität und die rasche Verschlechterung der regionalen und globalen Bedrohungs- und Sicherheitslage, insbesondere der unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der die Union und ihre Mitgliedstaaten einem hohen Risiko des Eintretens konventioneller militärischer Bedrohungen aussetzt, erfordern eine dringende und erhebliche Aufstockung der Ausgaben der Union für Forschung, Innovation und Entwicklung, industrielle Kapazitäten und die Entwicklung von Infrastruktur im Zusammenhang mit Resilienz, Sicherheit und Verteidigung. Die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung (European Defence Technological and Industrial base, im Folgenden "EDTIB") steht beim Zugang zu Finanzmitteln und insbesondere zu privaten Finanzmitteln für Investitionen vor beständigen Hindernissen, da die Marktakteure solche Investitionen mit Risiken assoziieren. Daher ist es unentbehrlich, öffentliche verteidigungsbezogene Investitionen zu mobilisieren. Daher sollte, wie es im Gemeinsamen Weißbuch der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030 ("Gemeinsames Weißbuch"), das den Rahmen für den Plan "ReArm Europe" bildet, dargelegt ist, die Union - neben der Erhöhung der nationalen Verteidigungsausgaben der Mitgliedstaaten - die dringend notwendige Erhöhung der europäischen verteidigungsbezogenen Investitionen im Rahmen des Unionshaushalts stärker unterstützen. Die Mobilisierung von Finanzierungsprogrammen der Union zur Unterstützung von Technologien und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von verteidigungsbezogenen Technologien und Gütern ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zur Herstellung der Verteidigungsbereitschaft der Union. Mit dieser Mobilisierung soll in Anbetracht der für beide Seiten vorteilhaften Übertragungseffekte auch die zivil-militärische Zusammenarbeit in allen Mitgliedstaaten verbessert werden. Bei den Maßnahmen, die aus den einschlägigen Programmen der Union unterstützt werden, könnte den einschlägigen Tätigkeiten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) und anderer Partner gebührend Rechnung getragen werden, sofern diese Tätigkeiten den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union dienen.

(2) Es sollten Investitionen in die Entwicklung hochmoderner Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und hochmoderner Verteidigungsfähigkeiten gefördert werden, da mit diesen Investitionen zu den weiter gefassten Zielen der Union in Bezug auf die Resilienz der Gesellschaft, Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit beigetragen wird. Eingedenk der Risiken im Zusammenhang mit der zunehmenden Verschlechterung der Lage im sicherheitspolitischen Umfeld der Union ist die unionsweite Entwicklung der Industrie, die Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck herstellt, und der Verteidigungsindustrie von entscheidender Bedeutung, damit alle Mitgliedstaaten zu einer robusten EDTIB beitragen und sie ihnen zugutekommt.

(3) Die mit der Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Plattform für strategische Technologien für Europa (Strategic Technologies for Europe Platform, STEP) 4 ist eine Initiative zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch die Mobilisierung von Mitteln aus elf bestehenden Unionsprogrammen für kritische Technologien in drei strategischen Branchen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Als solche ist die STEP ein gutes Instrument, um Unionsmittel koordiniert und synergetisch für Verteidigung zu mobilisieren, auch für digitale Schlüsseltechnologien auf Spitzenniveau, die für die Entwicklung von Verteidigungsgütern und -technologien erforderlich sind.

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