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Delegierter Beschluss (EU) 2025/2654 der Kommission vom 17. September 2025 über die Verlängerung der Feststellung, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern anwendbar sind, vorläufig als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten System anerkannt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2654 vom 23.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 227 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Delegierten Beschluss (EU) 2015/2290 der Kommission 2 und im Delegierten Beschluss (EU) 2016/310 der Kommission 3 wurde festgestellt, dass die Solvabilitätssysteme Brasiliens, Japans und Mexikos, die auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Ländern anwendbar sind, vorläufig als gleichwertig mit dem in Titel I Kapitel VI der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten System zu betrachten sind. Diese vorläufige Gleichwertigkeit wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 für einen Zeitraum von 10 Jahren anerkannt. Nach Artikel 227 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG kann die Anerkennung einer vorläufigen Gleichwertigkeit um weitere 10 Jahre verlängert werden, sofern die in Artikel 227 Absatz 5 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt werden und die Kommission einen diesbezüglichen delegierten Rechtsakt erlässt. Beim Erlass eines entsprechenden Beschlusses wird die Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden "EIOPA") unterstützt.
(2) In Brasilien legt das Gesetzesdekret Nr. 73/1966 fest, dass Versicherer, um all ihre Verpflichtungen zu garantieren, versicherungstechnische Rückstellungen, Sondervermögen und Rückstellungen im Einklang mit den Kriterien des nationalen Rates für Privatversicherungen (CNSP) bilden müssen. Gemäß der Entschließung CNSP 3162/2014 entspricht das vorgeschriebene Mindestkapital (CMR) entweder dem Grundkapital oder dem Risikokapital, falls dieses höher ist. Das Grundkapital ist ein fester Betrag, der von der Unternehmensform und den Regionen, in denen das Unternehmen zur Ausübung seiner Tätigkeit befugt ist, sowie vom Risikokapital abhängt, das die Summe der Kapitalanforderungen für das versicherungstechnische Risiko, das Kreditrisiko, das operationelle Risiko und das Marktrisiko darstellt. Die meisten Versicherer halten mehr Risikokapital als Grundkapital, weshalb das CMR üblicherweise dem Risikokapital entspricht. In der Entschließung CNSP 432/2021 sind die Regeln für die Anwendung eines internen Modells als Alternative zu einer Standardformel zur Berechnung des CMR festgelegt. Es gelten Mindestanforderungen an die Unternehmensführung. Versicherer müssen über interne Kontrollmechanismen in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Informationssysteme und die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen verfügen. Für die Aufsicht über die brasilianische Versicherungswirtschaft ist die "Superintend
ência de Seguros Privados" (SUSEP) zuständig. Die SUSEP ist dem Finanzministerium unterstellt und sorgt als Exekutivorgan für die Umsetzung der vom CNSP festgelegten Bestimmungen. Ihr Verwaltungsrat ist befugt, eigenständig die allgemeinen Grundsätze der SUSEP für die Regulierung und Einhaltung der Entschließungen des CNSP innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs festzulegen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der SUSEP monatlich über ihr Kapital sowie über ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen und vierteljährlich über Einzelheiten ihrer Geschäftstätigkeiten, ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung zu berichten. Sie sind auch zur Veröffentlichung ihrer Abschlüsse, die quantitative und qualitative Angaben enthalten, verpflichtet. Die SUSEP kann Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden treffen und Informationen austauschen, und sie ist seit 2014 Mitunterzeichnerin der Grundsatzvereinbarung der IAIS. Informationen dürfen nur für Aufsichtszwecke im Rahmen der Aufsichtsaufgaben der SUSEP verwendet werden. Von einer anderen Behörde übermittelte Informationen werden nur für die Zwecke des jeweiligen Antrags verwendet. Die Bediensteten und ehemaligen Bediensteten der SUSEP sind gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet.(Stand: 08.01.2026)
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