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Bekanntmachung der Kommission zur Anwendung des Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit auf den Verteidigungssektor
C/2025/4950
(ABl. C, C/2025/4950 vom 30.12.2025)
(1) Diese Bekanntmachung der Kommission (im Folgenden "Bekanntmachung") soll als Orientierungshilfe bezüglich der Anwendbarkeit des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen auf die Verteidigungsindustrie dienen.
(2) "Nachhaltiges Finanzwesen" bezeichnet den Prozess der Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Erwägungen (ESG) bei Investitionsentscheidungen im Finanzsektor, wodurch eine bessere Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken und mehr Investitionen in nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und -projekte begünstigt werden.
(3) Die Bekanntmachung soll Marktakteuren dabei helfen, die Einhaltung der Anforderungen des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen in Bezug auf die Verteidigungsindustrie sicherzustellen. Sie soll dazu beitragen, eine unzulässige Diskriminierung des Sektors bei Investitionsentscheidungen zu verhindern und ein besseres Verständnis und eine bessere Anerkennung des Potenzials des Sektors zu gewährleisten, zur sozialen Nachhaltigkeit beizutragen, und zwar im Einklang mit den Zielen der Europäischen Industriestrategie für den Verteidigungsbereich 1 und dem Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030 2.
(4) In der Bekanntmachung wird klargestellt, dass der EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen mit Investitionen im Verteidigungssektor vereinbar ist und dass nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten quer durch alle Wirtschaftszweige gelten. Die Kommission erinnert daran, dass der Rahmen keine Beschränkungen für die Finanzierung eines Sektors, einschließlich des Verteidigungssektors, vorsieht und empfiehlt, Investitionen in den Verteidigungssektor, wie diejenigen in andere Sektoren, von Fall zu Fall zu prüfen.
(5) Die Bekanntmachung richtet sich an alle im EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen genannten Investoren und Wirtschaftsteilnehmer sowie an Behörden und öffentliche Stellen. Die Bekanntmachung wird insbesondere von Bedeutung sein für:
(6) Die Bekanntmachung bezieht sich auf die Texte, die den EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen bilden, insbesondere:
2. Investitionen in die Verteidigungsindustrie - ein Beitrag zur Resilienz und Sicherheit der EU
2.1. Der Beitrag der Verteidigungsindustrie zu umfassenderen Zielen der EU und der Vereinten Nationen
(7) Bezüglich der Nachhaltigkeit sind die politischen Ziele der Europäischen Union und der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN") weitgehend aufeinander abgestimmt. Die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung 12
(Stand: 12.01.2026)
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