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Leitlinien zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das targeting politischer Werbung
C/2025/5514
(ABl. C, C/2025/5514 vom 10.10.2025)
Die Verordnung (EU) 2024/900 wurde am 13. März 2024 angenommen. Mit ihr werden die harmonisierten Vorschriften für politische Werbedienstleistungen im Binnenmarkt festgelegt, die unter anderem eindeutige Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen mit zusätzlichen Informationen, wie Angaben zum Sponsor im Zusammenhang mit der Erbringung politischer Werbedienstleistungen, vorschreiben.
Gemäß Artikel 30 Absatz 2 wird die Verordnung ab dem 10. Oktober 2025 in vollem Umfang Anwendung finden. Politische Anzeigen, die nach diesem Datum bereitgestellt, veröffentlicht, verbreitet oder zugestellt werden, müssen die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Nur Artikel 3 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung galten ab dem Tag ihres Inkrafttretens am 9. April 2024.
Mit der Verordnung (EU) 2024/900 wird die Kommission ausdrücklich aufgefordert, gemeinsame Leitlinien auszuarbeiten, um zur wirksamen Umsetzung der Verordnung und insbesondere zur Unterstützung der Sponsoren bzw. der im Namen der Sponsoren handelnden Anbieter von Werbedienstleistungen bei der Deklarierung und Identifizierung politischer Anzeigen und zur Unterstützung von Anbietern politischer Werbedienstleistungen bei der Erleichterung und angemessenen Verwaltung solcher Deklarierungen beizutragen. In Artikel 8 Absatz 2 wird die Kommission insbesondere aufgefordert, Leitlinien auszuarbeiten, die die Identifizierung politischer Werbung erleichtern.
Diese Leitlinien sind nicht verbindlich. Sie beruhen auf den Rückmeldungen, die die Kommission im Zusammenhang mit den einschlägigen Netzen, den speziellen Zielgruppen, der Aufforderung zur Stellungnahme und während der Veröffentlichung des Entwurfs der Leitlinien erhalten hat. Sie sollten als praktische Anleitung dienen, um die zuständigen Behörden bei ihren Durchsetzungstätigkeiten sowie die verschiedenen von der Verordnung erfassten Akteure (Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen, einschließlich Herausgeber politischer Werbung), dabei zu unterstützen, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus der genannten Verordnung sicherzustellen. Ihr Schwerpunkt liegt daher auf den Elementen der Verordnung, für die zusätzliche Leitlinien von Vorteil wären 1, um die Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften zu straffen und den diesbezüglichen Aufwand zu verringern.
Die Kommission wird im Einklang mit Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/900 das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen (im Folgenden "Archiv") einrichten. Mithilfe von Durchführungsrechtsakten werden für das wirksame Funktionieren des Archivs, die genauen Modalitäten für die Bereitstellung einer gemeinsamen Datenstruktur, standardisierte Metadaten zur Erleichterung der Aufnahme politischer Anzeigen in das Archiv und die Indexierung politischer Werbung durch Online-Suchmaschinen, standardisierte Authentifizierung und eine gemeinsame Anwendungsprogrammierschnittstelle festgelegt, um die Zusammenführung der gemäß der Verordnung online veröffentlichten Informationen und den Zugang zu ihnen über ein einziges Portal zu ermöglichen. Diese Durchführungsrechtsakte werden, wie in Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung vorgeschrieben, schnellstmöglich, in jedem Fall aber bis zum 10. April 2026 erlassen. Die Pflichten der Herausgeber im Zusammenhang mit dem Archiv gelten erst ab dem Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme.
Um sicherzustellen, dass die Herausgeber politischer Online-Werbung genügend Zeit haben, sich auf die neuen Metadatenstandards vorzubereiten und sich mit ihnen vertraut zu machen, wird die Kommission den entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird/werden der/die Durchführungsrechtsakt(e) konkrete Kriterien für die Bekanntgabe des Datums enthalten, an dem das Archiv online gehen wird, sodass die Herausgeber politischer Online-Anzeigen Klarheit darüber haben, wann sie die entsprechenden Pflichten erfüllen müssen.
Die Kommission wird die Anwendung der Verordnung genau überwachen und mit dem durch die Verordnung eingerichteten Netz nationaler Kontaktstellen als Plattform für den regelmäßigen Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und für die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekte der Verordnung zusammenarbeiten, um ihre Anwendung zu unterstützen und weitere Aspekte zu ermitteln, die möglicherweise Leitlinien benötigen, um Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen weiter zu unterstützen. Die Kommission kann diese Leitlinien überarbeiten, um den bei der Umsetzung gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
Diese Leitlinien spiegeln die Auslegung der Verordnung (EU) 2024/900 (insbesondere Kapitel I und II) durch die Kommission wider, um deren kohärente, wirksame und einheitliche Anwendung zu gewährleisten. Eine verbindliche Auslegung der Verordnung (EU) 2024/900 kann letztlich nur vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgenommen werden.
(Stand: 14.10.2025)
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