Regelwerk, EU 2025

Leitl. C/2025/5514
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Einleitung

1. Für wen gilt die Verordnung?

1.1 Sponsoren

1.2 Anbieter politischer Werbedienstleistungen

1.2.1 Dienstleistungen, die unter die Verordnung fallen
1.2.1.1 Ausnahme für Vermittlungsdienstleistungen, die ohne Gegenleistung für die betreffende Botschaft erbracht werden

1.2.1.2 Ausnahme für Nebendienstleistungen

1.3 Herausgeber politischer Werbung

1.3.1 Anbieter von Werbetechnologien

1.3.2 Influencer

2. Was ist politische Werbung?

2.1 Allgemeiner Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

2.2 Konstitutive Elemente der Definition politischer Werbung

2.2.1 Botschaften, die "in der Regel gegen Entgelt" bereitgestellt werden

2.2.2 Botschaften, die "im Rahmen interner Tätigkeiten" bereitgestellt werden

2.2.3 Botschaften, die als Teil einer politischen Werbekampagne bereitgestellt werden

2.2.4 Botschaften durch oder für einen politischen Akteur oder in seinem Namen

2.2.5 Botschaften, die rein privater oder rein kommerzieller Natur sind

2.2.6 Botschaften, die geeignet und darauf ausgerichtet sind, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, ein Abstimmungsverhalten oder einen Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess zu beeinflussen

2.3 Mögliche praktische Schritte zur Identifizierung politischer Werbung

Tabelle 1: Elemente, die bei der Identifizierung politischer Anzeigen zu berücksichtigen sind

3. Pflichten nach Kapitel II der Verordnung

3.1 Pflichten für die Sponsoren

3.2 Pflichten für die Anbieter politischer Werbedienstleistungen

3.2.1 Artikel 5 Absatz 1: Nichtdiskriminierung

3.2.2 Artikel 5 Absatz 2: Verbot von Sponsoren aus Drittstaaten

3.2.3 Artikel 6 Absatz 2: Vertragliche Vereinbarungen

3.2.4 Artikel 7: Identifizierung politischer Werbedienstleistungen

3.2.4.1 Vertragliche Vereinbarungen

3.2.4.2 Verwaltung der Erklärungen und der erforderlichen Informationen

3.2.4.3 Richtigkeit der Informationen

3.2.5 Artikel 9: Führung von Aufzeichnungen

3.2.6 Artikel 10: Übermittlung von Informationen an den Herausgeber politischer Werbung

3.2.7 Artikel 16: Übermittlung von Informationen an die zuständigen nationalen Behörden

3.2.8 Artikel 17: Übermittlung von Informationen an andere Einrichtungen

3.2.9 Artikel 21: Bevollmächtigter Vertreter

3.3 Pflichten für die Herausgeber politischer Werbung

3.3.1 Artikel 11 und 12: Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen

3.3.2 Artikel 13: Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen

3.3.3 Artikel 14: Regelmäßige Berichterstattung

3.3.4 Artikel 15: Meldeverfahren

3.3.4.1 Zusammenspiel mit dem "Melde- und Abhilfeverfahren" gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 (im Folgenden "Gesetz über digitale Dienste")

3.3.4.2 Der Ausdruck "nach besten Kräften"

3.3.5 Pflichten für Anbieter von Werbetechnologien

3.3.6 Pflichten für Influencer

3.4 Verringerung des Aufwands für KMU

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(Stand: 14.10.2025)

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