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Leitlinien zur Anwendung des EU-Rechtsrahmens für die allgemeine Produktsicherheit durch Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
C/2025/6233
(ABl. C, C/2025/6233 vom 21.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
1. Einleitung
Mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 wird mit der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit, der Verordnung (EU) 2023/988 1 ein neuer allgemeiner Rahmen für die Sicherheit von Non-Food-Produkten für Verbraucher in der EU festgelegt. Außerdem wurde hiermit die frühere Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (Richtlinie 2001/95/EG) aufgehoben 2.
Mit diesen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit erforderlichen Leitlinien soll Unternehmen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, dabei geholfen werden, ihre Verpflichtungen aus dieser neuen Verordnung besser zu verstehen und zu erfüllen. Zur Erreichung dieses Ziels konsultierte die Kommission bei der Ausarbeitung der Leitlinien Vertreter von KMU und Kleinstunternehmen im Rahmen des zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit eingerichteten KMU-Sounding-Board und berücksichtigte auch Fragen, die von Interessenträgern zur Auslegung der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit im ersten Jahr ihrer Umsetzung gestellt wurden.
Hauptziel der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist es, sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in der EU in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Es ist wichtig, die Verbraucher in der EU vor gefährlichen Produkten zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen.
In der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit ist das allgemeine Sicherheitsgebot festgelegt, wonach Wirtschaftsakteure nur sichere Produkte in der EU in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen dürfen. Mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit werden kohärente Mindestanforderungen an die Produktsicherheit festgelegt, die Unternehmen erfüllen müssen, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr sind. Sie gilt für Produkte, insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte oder ein Risiko im Zusammenhang mit einem solchen Produkt gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.
Die nationalen Marktüberwachungsbehörden setzen die in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit festgelegten Pflichten durch. Sie überprüfen, ob die Produkte auf dem EU-Markt sicher sind und ob die Unternehmen ihren Pflichten nachkommen. Wird ein gefährliches Produkt entdeckt, informieren die Mitgliedstaaten einander über das von der Europäischen Kommission verwaltete EU-Schnellwarnsystem Safety Gate; die Öffentlichkeit wird über das Safety-Gate-Portal informiert 3. Die Mitgliedstaaten können auch Geldbußen gegen Unternehmen verhängen, die gegen ihre Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen.
| Diese Leitlinien sind lediglich als Leitfaden gedacht; rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut der Rechtsvorschriften der EU. Jede verbindliche Auslegung des Rechts muss sich aus dem Wortlaut der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit oder anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ergeben. Die rechtsverbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt ausschließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union. Die in diesem Leitfaden dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem Gerichtshof vertritt.
Die in diesen Leitlinien enthaltenen Informationen sind lediglich allgemeiner Art und befassen sich nicht speziell mit bestimmten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Weder die Europäische Kommission noch Personen, die im Auftrag der Europäischen Kommission handeln, können für die Verwendung der folgenden Informationen verantwortlich gemacht werden. Diese Leitlinien spiegeln die Situation zum Zeitpunkt der Ausarbeitung wider. Sie können daher unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden. |
1.1 Welche Unternehmen unterliegen den Pflichten im Rahmen der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit?
Alle an der Lieferkette beteiligten Unternehmen spielen eine Rolle bei der Gewährleistung der Produktsicherheit und haben daher entsprechende Pflichten.
Die Pflichten aus der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit gelten für Unternehmen aller Größen 4.
Im Allgemeinen wird in der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit zwischen zwei Hauptkategorien von Unternehmen unterschieden:
A) Wirtschaftsakteure: Diese sind definiert als Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit unterliegt.
(Stand: 02.12.2025)
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